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Privatkreditvermittler: Welche Steuern fallen an?

Frage

Ich möchte mich demnächst nebenberuflich selbständig machen als Privatkreditvermittler. Selber arbeite ich aktuell noch ganz normal Vollzeit. Ich habe an ein UG gedacht - aber da ich kein Risiko sehe, evtl. auch ein Kleinunternehmen oder Einzelunternehmer, da eine UG mit vielen Kosten verbunden ist. Wie sieht es mit der Besteuerung aus? Wir gehen davon aus, dass wir im Monat über 500.000 Euro Kredite vermitteln werden. Gibt es sonst wichtige Sachen, die ich beachten muss? Vielen Dank erstmal.

Antwort

Aus steuerlicher Sicht ist bei der Aufnahme einer (Neben-)Tätigkeit als Privatkreditvermittler zwischen verschiedenen Sichtweisen zu trennen.

1. Umsatzsteuer
Günstigerweise vor der Tätigkeitsaufnahme oder zeitnah nach Aufnahme der (Neben-)Tätigkeit hat der Privatkreditvermittler als Unternehmer einen sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt zwecks Erfassung der Tätigkeit einzureichen. Hierin kann der Unternehmer wählen, ob beispielsweise die Kleinunternehmerschaft nach § 19 UStG auf Antrag in Anspruch genommen wird. Die Kleinunternehmerschaft kann immer dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr (seit 2019) nicht mehr als 22.000 Euro beträgt und im laufenden Geschäftsjahr nicht 50.000 Euro übersteigt oder nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerschaft verzichtet worden ist. Im Fall der Aufnahme der Tätigkeit während des Jahres ist der Gesamtumsatz nach Zwölften zu ermitteln. Die von Ihnen angegebene voraussichtlich zu vermittelnde Kreditsumme von 500.000 Euro ist hierbei nicht maßgebend.

Wird die Kleinunternehmerschaft gewählt und angewendet, stellt dies keine Umsatzsteuerbefreiung dar, sondern die Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Im Gegenzug hat der Unternehmer keinen Anspruch auf einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.

Im Fall der Kreditvermittlung greift jedoch die („echte") Umsatzsteuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 8a UStG. Das bedeutet, dass die Tätigkeit der Kreditvermittlung qua Gesetz von der Umsatzsteuer befreit ist. In diesem Fall besteht grundsätzlich keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

Unter diesem Umstand ist es daher erwägenswert, die Kleinunternehmerschaft nicht in Anspruch zu nehmen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften.

Sodann ist im Fragebogen zu wählen, ob eine Ist-Versteuerung oder eine Soll-Versteuerung stattfindet. Bei der Ist-Versteuerung nach § 20 UStG wird die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer entsteht und abzuführen ist, wenn die Vergütung für eine erfolgreiche Kreditvermittlung zufließen, § 11 Abs. 2 UStG. Im Rahmen der Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer, wenn die (Ausgangs-)Rechnung gestellt wird.

2.1. Ertragsteuer
Durch die Tätigkeit als Privatkreditvermittler erzielt der Unternehmer Einkünfte aus Gewerbebestrieb nach § 15 EStG.

Die Wahl der Rechtsform hat Auswirkung auf die ertragsteuerliche Besteuerung der Tätigkeit.

Sofern die Tätigkeit als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft ausgeübt wird, erzielt der Unternehmer bzw. Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebestrieb, die sodann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren sind.

Wird die Tätigkeit dagegen durch eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG) erzielt, unterliegen diese Einkünfte der Körperschaftsteuer.

2.2. Gewerbesteuer
Unabhängig von der Rechtsform unterliegen die Einkünfte aus der Tätigkeit als Privatkreditvermittler dem Grunde nach der Gewerbesteuer.

Der Höhe nach unterliegen diese Einkünfte bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften erst ab Überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro der Gewerbesteuer. Ein solcher Freibetrag gilt bei Kapitalgesellschaften nicht und die Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer voll.

Wir weisen darauf hin, dass es sich vorstehend um keine erschöpfende steuerliche Beurteilung sowie Darstellung der Kleinunternehmerregelung handelt. Aufgrund der Komplexität des Umsatzsteuerrechts und der damit verbundenen vielfältigen Fallstricke in Verbindung mit ertragsteuerlichen Vorschriften empfehlen wir die Inanspruchnahme einer persönlichen oder telefonischen Beratung sowie Begleitung des Gründungsvorgangs durch einen Angehörigen der steuerberatenen Berufe.

Quelle:
Mario Fuhs
Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln

Stand:
August 2020

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