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Beratung zu Pflege, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht: Voraussetzungen?

Frage

Ich habe ein Gewerbe angemeldet, um als Einzelunternehmen künftig als Berufsbetreuer tätig werden zu können. Ich habe dies bisher ehrenamtlich gemacht, möchte dies aber nebenberuflich gerne weiter ausbauen, da mir diese Tätigkeit sehr gut gefällt. Hauptberuflich bin ich als examinierter Gesundheits- und Krankenpfleger tätig. Mir stellt sich nun die Frage, da ich ja ein Gewerbe angemeldet habe und somit auch Rechnungen erstellen darf, ob ich mein „Angebot“ erweitern kann. Ich würde gerne beratende Tätigkeiten mit einfließen lassen. Diese sollen sowohl das Thema Pflege, aber insbesondere Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht umfassen. Ist dies möglich und gesetzlich erlaubt oder durch gewisse Bedingungen, Berufsgruppen etc. geschützt?

Antwort

Grundsätzlich ist es zunächst einmal so, dass Sie - neben Ihren bereits bestehenden Tätigkeiten - auch noch eine beratende Tätigkeit ausüben können.
In Ihrem konkreten Fall - auf Basis der uns vorliegenden Informationen - sollten Sie allerdings vorab prüfen, ob sich die geplante beratende Tätigkeit mit dem bereits angemeldeten Gewerbe vereinbaren lässt (und dann „nur“ eine Gewerbeerweiterung anzumelden wäre) oder ob Sie dafür ein weiteres - eigenständiges - Gewerbe anmelden müssen (was möglich ist) oder ob Sie nicht sogar als freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden und diese dann beim örtlichen Finanzamt anzumelden wäre.

Wir empfehlen Ihnen sich von Ihrem Steuerberater entsprechend beraten zu lassen und Rücksprache mit dem zuständigen Gewerbeamt und dem Finanzamt zu halten.

Hier erhalten Sie weitergehende Informationen.

Neben der Beratung zum Thema Pflege im Allgemeinen, definieren Sie in Ihrer Anfrage zwei besondere Schwerpunkte: die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht.

In beiden Fällen kann grundsätzlich ohne vorzuweisende Qualifikationen beraten werden. Es bestehen keine formalen Voraussetzungen an den Berater, da der Beratungsbegriff nicht geschützt ist.

Nichtsdestotrotz ist eine gewisse Vorbildung bzw. regelmäßige Weiterbildung in jedem Falle sinnvoll und auf Grund der Folgerelevanz dringend zu empfehlen.

Falls Sie beabsichtigen evtl. im offiziellen Auftrag einer Organisation tätig zu werden, sollten Sie wissen, dass diese im Anforderungsprofil zur besseren Einschätzung des Bewerbers häufig bestimmte Qualifikationen oder Vorkenntnisse fordern bzw. oft selbst Weiterbildungsmöglichkeiten in den entsprechenden Bereichen anbieten.

Wozu Sie jedoch, ob als Selbstständiger oder als freier Mitarbeiter einer Organisation, nicht berechtig sind, ist die juristische Beratung in Bezug auf die angesprochenen Themenbereiche!

Speziell bzgl. der Vorsorgevollmacht dürfen nur Notare und seit dem 1. Juli 2005 - laut § 1908f Abs. 4 BGB - auch anerkannte Betreuungsvereine beratend tätig werden.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Januar 2020

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