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Rechnungsstellung: Fahrtkosten in welcher Höhe ansetzen?

Frage

Ich bin freiberufliche Musikerin. Wenn ich von einem Unternehmen gebucht werde für ein Konzert in deren Räumen, schreibe ich eine Rechnung über ein Honorar sowie Fahrtkosten in Höhe von 0,45 Euro/km. Nun weigert sich (das erste Mal überhaupt) ein Unternehmen, diesen Satz an Fahrtkosten zu zahlen. Sie behaupten „das Gesetz“ würde nur 0,30 Euro/km vorschreiben? Stimmt das?

Antwort

Ihre Frage reicht in den Grenzbereich der Rechtsberatung. Da ich kein Rechtsanwalt bin, darf ich jedoch in diesem Bereich nicht tätig werden.

Aus diesem Grund schreibe ich Ihnen einfach, wie ich selbst es als Berater mache.

Ich berechne den Kunden in Deutschland 40 Cent pro Kilometer. Dabei berufe ich mich auf die Privatautonomie bei der Festsetzung der Kosten. Bisher gab es keine Verweigerungen.

Ich kenne keine gesetzliche Grundlage, die mir als Unternehmer diesen Satz verbieten würde.

Im öffentlichen Dienst hingegen gibt es eine Vorgabe nach dem Bundesreisekostengesetz. Aber eben nur für Menschen, die dort beschäftigt sind, wie z.B. Soldatinnen und Soldaten.

Bei der Einkommensteuererklärung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer ja ebenfalls die Möglichkeit, Ihre Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzen. Maßgeblich ist dafür der § 4 Abs. 5 Nr. 6 Einkommensteuergesetz. Hier wurden aktuell 30 Cent/km angesetzt. Das betrifft aber nur die Einkommensteuer/Lohnsteuererklärung und ist für private Verträge nicht bindend.

In meinem eigenen Geschäftsbereich betrachte ich die Festsetzung der Kilometer-Pauschale also als schlichte Verhandlungssache zwischen mir und dem Kunden.

Lassen Sie sich doch einfach mal die gesetzliche Grundlage für diese Behauptung vorlegen.

Quelle:
Dr. Jan Peschka
Zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV)
Jurist, Organisationspsychologe & Ökonom
4p-coaching.com gmbh

Stand:
April 2020

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