Antwort
Wenn Ihr Mitarbeiter Ihren Betrieb übernehmen und eine Selbständigkeit im Bäcker- oder Konditoren-Handwerk plant, muss grundsätzlich die abgeschlossene Meisterprüfung in einem der beiden Handwerke nachgewiesen werden.
Falls keine abgeschlossene Meisterprüfung vorliegt, kann Ihr Mitarbeiter vielleicht eine sog. Ausnahmebewilligung gem. § 8 HwO (Handwerksordnung) bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen. Die Ausnahmebewilligung hätte, wenn sie erteilt wird, die gleiche Wirkung wie eine abgeschlossene Meisterprüfung und eine Selbständigkeit im Bäcker- oder Konditoren-Handwerk wäre möglich. Lediglich die Bezeichnung „Meister“ dürfte nicht geführt werden. Ich empfehle Ihnen, dass sich Ihr Mitarbeiter diesbezüglich bei der zuständigen Handwerkskammer beraten lässt.
Alternativ, falls Ihr Mitarbeiter nicht die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung erfüllt, kann unter Umständen einer der weiteren genannten Bäcker oder Konditoren den Antrag stellen. Ihr Mitarbeiter könnte dann diesen als fachlich-technischen Leiter (Betriebsleiter) einstellen. Bitte lassen Sie sich auch hierzu von der zuständigen Handwerkskammer informieren. Die Beschäftigung eines Betriebsleiters und die damit verbundene Eintragung in die Handwerksrolle ist an verschiedene Bedingungen geknüpft (u.a. grundsätzliche Vollzeitbeschäftigung des Betriebsleiters, Teilzeit nur in begründeten Ausnahmefällen).
Quelle: Ulrich Engelhardt
STARTERCENTER NRW Düsseldorf
bei der Handwerkskammer
Dezember 2016
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