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Schaubild Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Insolvenz- und Einlagensicherung

Unternehmen

Es gibt zwei Arten von Mitarbeiterkapitalbeteiligung:

  1. Mitarbeiterkapitalbeteiligung aus Geldern der Beschäftigten (Eigenleistung, Vermögenswirksame Leistungen), also die Annahme fremder Gelder
  2. Mitarbeiterkapitalbeteiligung aus Sonderzahlung (unabhängig vom Arbeitsentgelt z. B. Erfolgsbeteiligung) für die Beschäftigten, also der Verbleib der Gelder im Unternehmen (kein Auszahlungsanspruch vor Ablauf der Beteiligung)

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung aus Geldern der Beschäftigten teilt sich auf in

  1. Belegschaftsaktie, GmbH-/Genossenschaftsanteile. Dies bedeutet eine Verlustbeteiligung ohne Einlagengeschäft.
  2. Darlehen, Namensschuldverschreibung, Genussrechte, stille Beteiligung mit:

a) Anspruch auf unbedingte Rückzahlung, also ein Einlagengeschäft.

b) Verlustbeteiligung, also kein Einlagengeschäft. Für Unternehmen ohne Bankerlaubnis und nur bei Darlehen oder Namensschuldverschreibungen gilt: Pflicht zur Besicherung gemäß 5. Vermögensbildungsgesetz (Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Förderung).

Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung aus Sonderzahlung bedeutet ebenfalls kein Einlagengeschäft. Auch hier gilt: Für Unternehmen ohne Bankerlaubnis und nur bei Darlehen oder Namensschuldverschreibungen: Pflicht zur Besicherung gemäß 5. Vermögensbildungsgesetz (Voraussetzung für den Erhalt der staatlichen Förderung).

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