Wer muss was: der feine Unterschied

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Prinzipiell gilt, dass jede oder jeder, der dauerhaft, eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung eine Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht ausübt, ein Gewerbe anmelden muss. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für Freiberuflerinnen und Freiberufler gilt diese Regelung nicht. Folgende Tätigkeiten fallen unter die sogenannten Freien Berufe:

  • heilberuflicher Bereich: z.B. Ärztinnen und Ärzte, Zahnmedizinerinnen und Zahnmediziner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Tierärztinnen und Tierärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • rechts-, wirtschafts- und steuerberatender Bereich: z.B. Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater
  • technisch-naturwissenschaftlicher Bereich: z.B. Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Informatikerinnen und Informatiker
  • kultureller, künstlerischer Bereich: z.B. Autorinnen und Autoren, Lektorinnen und Lektoren, Regisseurinnen und Regisseure, Künstlerinnen und Künstler, Journalistinnen und Journalisten

Ob Sie zur Gruppe der freiberuflich Tätigen oder zu den Gewerbetreibenden zählen, liegt nicht in Ihrem Ermessen. Die endgültige Entscheidung trifft immer das Finanz- und/oder das Gewerbeamt.