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Kleine Aktiengesellschaft (AG)

Einleitung

Die Kleine AG ist eine Gesellschaft mit einer geringen Zahl an Aktionären.

Eine kleine AG können Sie sogar als alleiniger Aktionär und Vorstand gründen. Sie benötigen jedoch zusätzlich drei Aufsichtsräte. Insgesamt sind die Gründungsformalitäten sowie die laufenden Pflichten im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaft wie zum Beispiel der GmbH recht aufwändig. Lassen Sie sich daher im Vorfeld von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten.

Im Vergleich zur GmbH bietet die AG folgende Vorteile:

  • Die AG-Anteile (Aktien) lassen sich einfacher übertragen, Partner können sich auf diese Weise leichter mit ihrem Kapital am Unternehmen beteiligen
  • Die Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung sind größer
  • Das Image ist u.U. „eindrucksvoller"
  • Im Aufsichtsrat können wichtige Partner (Experten, Geschäftspartner) als Mitglieder aufgenommen werden, die dem Vorstand (Unternehmer) mit Know-how zur Verfügung stehen
  • Die AG lässt sich durch den einfachen Verkauf der Aktien sehr leicht übertragen und ist daher sehr nachfolgefreundlich

Es gibt allerdings auch Nachteile gegenüber einer GmbH

  • Die Gründungsformalitäten sind umfangreicher
  • Das Grundkapital ist höher (50.000 Euro)
  • Ein Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern muss eingerichtet werden
  • Der Vorstand (Unternehmer) ist dem Aufsichtsrat gegenüber rechenschaftspflichtig

Die folgenden Ausführungen sind sehr verkürzt. Nutzen Sie daher bitte die weiterführenden Links und nehmen Sie eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar in Anspruch. Nutzen Sie auch die ausführlichen Informationen der Industrie- und Handelskammern.

Gründung

Die Satzung muss notariell beurkundet werden. Die Organe der Aktiengesellschaft - Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung der Aktionäre - müssen bestellt werden. Der Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Personen bestehen. Der Gründer wird vom Aufsichtsrat zum geschäftsführenden Vorstand bestellt und muss das Grundkapital von mindestens 50.000 Euro aufbringen. Diese können als Geldeinlage und unter bestimmten Bedingungen auch als Sacheinlage geleistet werden. Die Gründung der AG muss vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem Dritten, z.B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, geprüft werden. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht bestellt und sind verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen.

Grundkapital

Das Grundkapital wird in Aktien eingeteilt, entweder nach dem Nennwert (Mindestnennwert 1 Euro) oder nach Stückelung (rechnerischer Mindestnennwert ebenfalls 1 Euro). Es gibt verschiedene Aktien: Vorzugsaktien können beispielsweise für den Besitzer mit einem höheren Dividendenanteil verbunden sein. Bei Namensaktien sind der AG die Namen der Aktionäre bekannt. Inhaberaktien werden dagegen anonym gehandelt. Darüber hinaus gibt es noch Stammaktien und vinkulierte Namensaktien.

Haftung

Nach Eintragung ins Handelsregister haftet das Gesellschaftsvermögen der AG in voller Höhe.

Rechtsformen vergleichen

Welche Rechtsform für Sie geeignet ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidungshilfe erhalten Sie auf der Seite Rechtsformen auf einen Blick sowie anhand der Übersicht: Rechtsformen (PDF, 547  KB).

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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