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09.09.2014 -

Gewerbe

Einleitung

Ein Gewerbe ist (fast) jede selbständige Tätigkeit, mit der man Geld verdient.

Händler, Gastronomen, Handwerker oder Produzenten von Waren gehören beispielsweise zu den Gewerbetreibenden. Gründer, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder sich in der Land- und Forstwirtschaft selbständig machen, sind dagegen keine Gewerbetreibende.

Das Einkommensteuergesetz beschreibt eine gewerbliche Tätigkeit so: Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit selbständig, d.h. eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung und mit der Absicht, sie zu einer selbständigen Erwerbsquelle zu machen und mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben, betreiben Sie ein Gewerbe (EStG § 15).

Darauf sollten Sie achten:

  • Erkundigen Sie sich zunächst, ob Sie eine Erlaubnis oder Genehmigung benötigen bzw. eine Fachkundeprüfung ablegen müssen. Auskünfte erteilt die Industrie- und Handelskammer.
  • Planen Sie eine oder handwerksähnliche Tätigkeit, müssen Sie sich in die Handwerksrolle oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer eintragen lassen.
  • Haben Sie alle erforderlichen Unterlagen, melden Sie Ihr Unternehmen beim Gewerbeamt der Stadt, in der Sie Ihren Betrieb eröffnen möchten, an. Das Gewerbeamt informiert alle anderen Behörden, die für Ihre Gründung eine Rolle spielen (z.B. Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Amtsgericht).
  • Sie sind zur Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer verpflichtet.
  • Gegenüber Ihrem Finanzamt müssen Sie Ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung Jahresabschluss) und Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar)) ermitteln.
Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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