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09.09.2014 -

Heilmittelbranche: Physiotherapie, Podologie, Logopädie, Ergotherapie

Einleitung

Die Sozialgesetzgebung hat gemeinsam mit der gesetzlichen Krankenversicherung den Begriff Heilmittel definiert.

Danach handelt es sich bei Heilmitteln um Maßnahmen (Behandlungen), die durch einen Therapeuten persönlich erbracht werden. Dies beinhaltet eine ganze Reihe von Tätigkeiten, allerdings sind bei den gesetzlichen Krankenkassen ausschließlich folgende Heilmittelerbringer zugelassen:

  • Physikalische Therapie (Physiotherapie, Krankengymnastik)
  • Podologische Therapie
  • Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopädie)
  • Ergotherapie

Gesetzliche Anforderungen

Im Gegensatz zu Ärzten und Apothekern, die vor Ausübung des Berufes ihrer Berufskammer beitreten müssen, gehören die Heilmittelerbringer zu den nichtverkammerten Berufen. Gleichwohl unterliegt auch diese Berufsgruppe Reglements: So existiert für jede der definierten Gruppen im Heilmittelbereich ein eigenes Gesetz, z.B. das Ergotherapeutengesetz. Dieses regelt vor allem die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes und die jeweiligen Zuständigkeiten. Ohne Erlaubnis, kann der Beruf nicht ausgeübt werden. Eine dazugehörige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die konkreten Ausbildungsinhalte.

Zulassung durch Landesverbände der Krankenkassen:

Die Niederlassung mit einer eigenen Praxis erfordert in jedem Fall die Zulassung durch die Landesverbände der Krankenkassen. Für die Zulassung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Skizze der Praxisräume
    Die Landesverbände benötigen eine Skizze der Praxisräume mit Raummaßen. Mit Hilfe einer Skizze weist der Gründer die Eignung seiner Praxisräume nach (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Dabei müssen bestimmte räumliche Anforderungen wie Gesamtfläche, Raumgröße, Funktion (Wartezimmer, Toilette), behindertengerechter Zugang usw. erfüllt sein.
  • Bestätigung der Anmeldung der Praxis beim Gesundheitsamt.
  • Gesundheitszeugnis des Therapeuten/Unbedenklichkeitserklärung des Hausarztes.
  • Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
  • Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Beglaubigte Kopie des Berufszertifikates
  • Verträge
    Gesellschaftsvertrag, wenn es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt.
  • Mietvertrag
  • Anerkenntniserklärungen
    Anerkenntniserklärungen der Verträge zwischen Leistungserbringer und Krankenkassen (werden bei der Abnahme vom Praxisprüfer mitgebracht).
  • IK-Nr. (= Institutionskennzeichen)
    Es regelt das Abrechnungprozedere im Gesundheitswesen. An Hand der IK-Nummer ist jeder Leistungserbringer im Gesundheitswesen schnell zu identifizieren und einem Leistungsbereich zuzuordnen. Auch die Abrechnungskontrolle hat sich durch diese Nummernvergabe immens verbessert. Die IK Nummer wird von der SVI - Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionenkennzeichen vergeben.
  • Patientendokumentation (in einem abschließbaren Schrank)
    Die Vorlagen zur Dokumentation sind an Hand von Karteikarten oder durch ein PC-Programm nachzuweisen.

Über welche Ausstattung die Praxen im Einzelnen verfügen müssen, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen für die einzelnen Heilmittelberufe absichtlich sehr offen formuliert, um den Therapeuten möglichst viel Gestaltungsfreiheit zu lassen. Auch existieren keine Mengenangaben oder Größen der einzelnen Ausstattungsgegenstände. Hinweise über die Pflichtausstattung von Praxen erhalten Existenzgründerinnen und -gründer bei ihren Berufsverbänden, über Fachbücher oder über die Landesverbände der Krankenkassen, sowie bei Unternehmensberatern mit dem Schwerpunkt Gesundheitswesen.

Heilmittelerbringer = Freiberufler

Heilmittelerbringer gehören nach § 18 EStG zu den freien Berufen und sind daher nicht gewerbesteuerpflichtig (§ 18 EstG), außer die Gewerbesteuerpflicht ergibt sich aus der Gesellschaftsform anderweitig (z.B. durch die Gründung einer GmbH oder UG). Freiberufler melden ihre selbständige Tätigkeit daher auch nicht beim Gewerbeamt, sondern beim Finanzamt an. Das Finanzamt teilt sodann eine Steuernummer zu. Darüber hinaus besteht auch keine Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer.

Heilmittelerbringer sind darüber hinaus auch nicht umsatzsteuerpflichtig, solange eine Verordnung vorliegt oder die Leistung im Rahmen von Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen abgegeben wird. In diesen Fällen weisen auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Behandlungen im Anschluss/Nachgang zu einer ärztlichen Verordnung jedoch sind laut Oberfinanzdirektion seit 2012 umsatzsteuerpflichtig. Verfügt der Heilmittelerbringer allerdings über einen Heilpraktikerabschluss sind diese Leistungen wieder umsatzsteuerfrei.

Heilmittelerbringer = Gewerbe

Der Status des Freiberuflers ist gefährdet, wenn Umfang oder Art der Tätigkeit verändert werden. Die folgenden Fälle können beispielsweise zur Gewerblichkeit führen:

  • Eröffnung einer zweiten Praxis oder Beschäftigung von mehr als drei Mitarbeitern

    Durch die Eröffnung einer zweiten Praxis kann die Überwachungstätigkeit und die Eigenverantwortlichkeit des Inhabers nicht mehr gewährleistet werden. Die Leistung wird nicht mehr durch den Praxisinhaber ausgeführt, sondern durch Angestellte, ohne dass deren Tätigkeit durch den Praxisinhaber jederzeit überprüft werden kann. In solch einem Fall sollte man darüber nachdenken einen leitenden Therapeuten einzustellen oder Mitarbeiter zu Mitgesellschaftern zu machen. Schließlich müssen sie nicht die gleichen Rechte erhalten wie man selbst.

  • Verkauf von Therapiematerialien

    Beim Verkauf von Gegenständen handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit. Sie unterliegt deshalb der Gewerbesteuerpflicht. Ein kleiner Nebenerwerb ist aber möglich, solange dieser nicht 1,25% des Gesamtumsatzes der Praxis überschreitet. Darüber sollte jedoch gesondert Buch geführt werden. Der Verkauf sollte nur in einem separaten Raum oder aber allenfalls an der Anmeldung stattfinden, um Therapie und Verkauf deutlich voneinander zu trennen.

  • Freiberufler stellt fachfremden Freiberufler ein

    Stellt beispielsweise eine Ergotherapeutin eine Logopädin ein, entsteht Gewerbesteuerpflicht, da der Arbeitgeber auf Grund seiner Ausbildung nicht in der Lage ist die Arbeit des Mitarbeiters zu überwachen oder diesen zu vertreten. Einzige Möglichkeit in diesem Zusammenhang ist, den Mitarbeiter als Mitgesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen oder einen Mitarbeiter dieser Berufsgruppe als leitenden Therapeuten einzustellen.

  • Beteiligung eines Gewerbetreibenden als Mit-Gesellschafter

    Bei einer Unternehmensgründung mit mehreren Partnern ist die Personengesellschaft, die daraus entsteht, nur dann freiberuflich, wenn alle Gesellschafter freiberuflich sind! Ein "Nicht"-Freiberufler macht die ganze Unternehmung zum Gewerbebetrieb. Demnach muss in solchen Fällen Gewerbesteuer gezahlt werden und auch alle anderen Bestimmungen, die einen Gewerbebetrieb betreffen erfüllt werden.

Autorin: Dipl.-Betriebswirtin Christine Donner Geschäftsführerin des Bundesverbandes für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V., www.bed-ev.de

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