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05.09.2019 -

Eltern

Einleitung

Für gründungsinteressierte Mütter und Väter gibt es bei der Elternzeit, beim Elterngeld und bei der Familienversicherung einiges zu beachten.

Mütter und Väter können während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden erwerbstätig sein bzw. eine selbständige Tätigkeit ausüben (§ 15 BEEG). Vorausgesetzt: Der Arbeitgeber stimmt zu. Wie der Arbeitgeber zu einer Nebentätigkeit steht, regelt üblicherweise der Arbeitsvertrag.

Angemeldet wird die „Teilzeitselbständigkeit“ - wie jede andere Existenzgründung auch - beim Gewerbeamt bzw. - bei einer freiberuflichen Tätigkeit - beim Finanzamt.

Elterngeld

In welcher Höhe das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit auf das Elterngeld angerechnet wird, lässt sich mit dem BMFSFJ-Elterngeldrechner feststellen.

Übrigens: Vollzeit-Unternehmerinnen und -Unternehmer haben während der Erziehungszeit ebenfalls Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihre Arbeitszeit auf bis zu 30 Stunden pro Woche reduzieren. Für den Nachweis muss der zuständigen Elterngeldstelle eine Selbsterklärung abgegeben werden. Daraus muss plausibel hervorgehen, wie die Arbeitszeit reduziert werden soll (Angestellte/r oder Mit-Gesellschafter/in übernimmt Aufgaben usw.). Das Elterngeld ersetzt den wegfallenden Gewinn bis zu 65 Prozent nach Abzug der Steuern. Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist die Einkommensteuererklärung. Die maximale Höhe liegt bei 1.800 Euro.

Mit dem Antrag auf Elterngeld muss außerdem eine Prognose abgegeben werden, wie viel Einkommen Sie voraussichtlich während des Elterngeld-Bezugs haben werden. Das Elterngeld wird auf Grundlage dieser Prognose vorläufig gezahlt. Nach dem Ende des Elterngeld-Bezugs müssen Sie dann nachweisen, wie viel Einkommen Sie in dieser Zeit tatsächlich hatten. Sie können das Einkommen zum Beispiel mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder mit einer Bilanz nachweisen. (Quelle: BMFSFJ: Elterngeld, Elterngeld Plus und Elternzeit)

In Familienversicherung bleiben

Mütter oder Väter, die sich bislang überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet haben und sich nun selbständig machen möchten, wollen wissen, ob sie weiterhin in der Familienversicherung bleiben können. Hier gibt es ganz klare Einkommensgrenzen. Kinder, Ehepartnerinnen- und -partner sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern der Familienversicherung sind beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen 445 Euro monatlich (Stand: 2019) nicht überschreitet. Voraussetzung ist auch, dass sie nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 SGB V).

Letztlich entscheidet aber immer die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer Einzelfallprüfung, ob es sich bei der geplanten selbständigen Tätigkeit tatsächlich um einen Nebenerwerbs- oder Vollerwerbsselbständigkeit handelt. Hierbei spielen unterschiedliche Faktoren eine Rolle (zeitlicher Aufwand, Rechtsform, Angestellte usw.). Bitte wenden Sie sich daher für eine individuelle Prüfung an die zuständige gesetzliche Krankenversicherung.

Tipp

Weiterführende Informationen zur Familienversicherung:
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Tel.: 030 340 60 66 01 (Mo.- Do. 08:00- 18:00 Uhr; Fr. 08:00-12:00 Uhr)

Weiterführende Informationen zu Elterngeld und Elternzeit:
Servicetelefon des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend:
Tel.: 030 201 791 30 (Mo.-Do. 9:00 – 18:00 Uhr)
BMFSFJ-Broschüre:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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