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09.09.2014 -

Gründungszuschuss

Einleitung

Die Bundesagentur für Arbeit kann gründungsinteressierte Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, mit dem Gründungszuschuss fördern.

Bei der Bewilligung des Gründungszuschusses handelt es sich um eine Ermessensleistung, es gibt keinen Rechtsanspruch. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang.

Förderung in zwei Phasen

Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt:

  • Phase 1:

    In den ersten sechs Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe Ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes sowie ebenfalls monatlich eine Pauschale von 300 Euro für ihre soziale Absicherung (Kranken-, Pflegeversicherung, Altersvorsorge).

  • Phase 2:

    Nach Ablauf der ersten sechs Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren neun Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Um diese Förderpauschale zu erhalten, müssen Sie Ihre Geschäftstätigkeit und Ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

  • Gründerinnen und Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Existenzgründung ihre Arbeitslosigkeit beenden und eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufnehmen. Dabei sollte das Engagement und der Wille zur beruflichen Selbständigkeit deutlich erkennbar sein.
  • Sie müssen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 150 Tagen haben.
  • Sie müssen gegenüber Ihrem Arbeitsvermittler Ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von Ihnen verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilzunehmen.
  • Für die Bewilligung des Gründungszuschusses muss eine fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Zu den fachkundige Stellen können zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute, Gründungszentren sowie Steuerberater zählen. Darüber hinaus gibt es in den Bundesländern verschiedene Verbände, die Tragfähigkeitsprüfungen vornehmen. In Bayern ist dies beispielsweise der Aktivsenioren Bayern e.V.

Sperrzeiten

Arbeitnehmer, die ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.

Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft) spielt im Prinzip keine Rolle. Gründen Sie gemeinsam mit einem Partner ein Unternehmen, müssen Sie allerdings als gleich berechtigter Partner im Unternehmen einsteigen und das unternehmerische Risiko mittragen. Dieses sollte in einem Gesellschaftervertrag geregelt sein.

Persönliche Vorsorge und Absicherung

Rentenversicherung

Beim Gründungszuschuss besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme bilden allerdings bestimmte selbständig Tätige, die im Sozialgesetzbuch VI aufgeführt sind. Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten. Für sie gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beruflich Selbständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können als freiwilliges Mitglied in der Deutschen Rentenversicherung bleiben. Die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmer erworben hat, bleiben erhalten. Mehr zur Rentenversicherung.

Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn Sie den Gründungszuschuss beziehen, wird bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, also alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind. Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in § 240 Sozialgesetzbuch näher erläutert. Für viele Bezieher des Gründungszuschusses der Agentur für Arbeit gilt eine besondere Mindestbemessungsgrundlage. Die Voraussetzungen für diese besondere Beitragsbemesssung sind jedoch nur dann erfüllt, wenn die Einnahmen des hauptberuflich Selbständigen diese Grenze nicht überschreiten. Der Gründungszuschuss sowie weitere Einnahmen z.B. Mieteinnahmen werden bei dieser Betrachtung als Einkommen gewertet.

Werden durch die berufliche Selbständigkeit höhere Einnahmen erzielt, als die, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 240 notwendig sind, steigt der Betrag selbstverständlich. Bei der Berechnung der Einnahmen müssen Sie auch den Gründungszuschuss berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt dagegen die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung über 300 Euro.
Mehr zur Krankenversicherung.

Arbeitslosenversicherung

Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung 1:1 aufgebraucht.

Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Sie müssen den Antrag innerhalb der ersten drei Monate der selbständigen Tätigkeit stellen.

Steuern

Der Gründungszuschuss wird nicht versteuert.

Welche Förderung erhalten ALG II-Empfänger?

Wer ALG II bezieht und sich beruflich selbständig machen möchte, kann ein Einstiegsgeld beantragen. Dessen Bewilligung liegt ebenfalls im Ermessen des zuständigen Fallmanagers (siehe Förderprogramme oder Einstiegsgeld).

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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