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09.09.2014 -

Gründung mit 50+

Einleitung

Für langjährige Angestellte, die noch einmal etwas Neues ausprobieren möchten und nach beruflichen Herausforderungen suchen, kann die Gründung eines eigenen Unternehmens eine vielversprechende Alternative sein.

Vorteile gegenüber jüngeren Gründern

Ältere Gründerinnen und Gründer haben gegenüber jüngeren Unternehmensgründern ein enormes Plus: Durch ihre Lebens- und Berufserfahrung haben viele von ihnen Kompetenzen erworben, die für die erfolgreiche Gründung und Führung eines Unternehmens sehr hilfreich sind. Dazu gehören nicht nur fachliches Know-how und Branchenkenntnisse, sondern auch soziale und kommunikative Fähigkeiten sowie der Kontakt zu beruflichen Netzwerken.

Nicht selten gelingt es älteren Gründern auch, Fehlentscheidungen zu vermeiden, weil sie ihre eigenen Stärken und Schwächen besser einschätzen können. Dazu gehören beispielsweise der Umgang mit Geld, die Einschätzung privater Bedürfnisse und die Perspektiven zur weiteren Lebensplanung. All dies ermöglicht ein zielgerichtetes Vorgehen bei der Gründung. Und schließlich kann auch die Startfinanzierung leichter fallen, wenn ausreichend angespartes Eigenkapital vorhanden ist.

Tipps für ältere Gründerinnen und Gründer:

Unternehmerisches Know-how

Langjährige Berufserfahrungen bedeuten nicht, dass Sie auch über das notwendige unternehmerische Know-how verfügen. Nutzen Sie daher die Beratungs- und Weiterbildungsangebote der Industrie- und Handelskammern und weiterer Anbieter.

Frühzeitig an Nachfolge denken

Spätestens dann, wenn es um die Beantragung eines Kredits geht, stellt sich die Frage nach einem Nachfolger bzw. Partner. Denn je höher der Kreditbetrag und je älter der Gründer, desto wichtiger ist der Bank, dass es jemanden gibt, der im Notfall die Unternehmensleitung übernehmen und den Kapitaldienst (Kredittilgung plus Zinszahlung) fortsetzen wird. Denken Sie daher über eine Teamgründung nach: mit fachlich kompetenten Partnern, die einen Teil des Risikos übernehmen und das Unternehmen auch allein weiterführen können.

Altersvorsorge weiter betreiben

Wer bisher als Angestellter Rentenansprüche erworben hat, kann als Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben: entweder als freiwilliges Mitglied oder über eine Versicherungspflicht auf Antrag. Die Deutsche Rentenversicherung berät darüber, welche Art der Mitgliedschaft sinnvoller ist. Für den Fall, dass sich der Gründer nicht mehr gesetzlich rentenversichern möchte, sollte er daran denken, neben einer privaten Altersvorsorge auch eine private Berufsunfähigkeitsrente abzuschließen. Für Gründerinnen und Gründer, die bereits viele Jahre Rentenbeiträge eingezahlt haben, ist allerdings die weitere Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung empfehlenswert. Bevor eine Entscheidung dazu getroffen wird, sollten sich Gründerinnen und Gründer in jedem Fall von der Rentenversicherung oder einer der Verbraucherzentralen beraten lassen.

Übrigens: Für einige Selbständige besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten und Selbständige mit einem Auftraggeber. Eine Auflistung versicherungspflichtiger Selbständiger enthält § 2 Sozialgesetzbuch VI.

Pfändungsschutz für Altersvorsorge

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer keinen Erfolg hat und offene Rechnungen nicht mehr begleichen kann, dem droht die Pfändung. Aber: Die Altersvorsorge ist per Gesetz vor der Pfändung geschützt. Das betrifft Altersvorsorgeverträge, insbesondere Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, aber auch Fonds- und Banksparpläne (siehe § 851c Abs. 1 Zivilprozessordung ZPO).

In den Pfändungsschutz werden auch die Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen (z.B. die "Rürup-Rente"). GmbH-Geschäftsführer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, genießen für ihre private ergänzende Altersvorsorge ebenfalls Pfändungsschutz. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das angesparte Kapital unwiderruflich für den Zweck der Altersvorsorge eingezahlt worden ist. Geschützt ist dabei nur ein Kapitalstock, aus dem mit Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Rente erwirtschaftet werden kann, die in etwa der Pfändungsfreigrenze entspricht. Die Staffelbeträge, die jährlich unpfändbar angelegt werden können, reichen von 2.000 Euro bei einem 18-Jährigen bis zu 9.000 Euro bei einem über 60-Jährigen. Die Gesamtsumme liegt bei 238.000 Euro.

Selbständig im Rentenalter

Wer die Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr, seit 2012 stufenweise auf das 67. Lebensjahr steigend) erreicht hat und eine Regelaltersrente bezieht, kann ohne Einschränkung als Selbständiger hinzuverdienen. Das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird nicht mit der Rente verrechnet. Bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden die Einnahmen aus dem Arbeitseinkommen allerdings zu den beitragspflichtigen Einnahmen gezählt (§ 237 SGB V). Die zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit 159,25 Euro (Stand: 2020) übersteigt. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder der Knappschaftsausgleichsleistung (KAL) bezieht, darf 6.300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Ein über diesen Betrag hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über dem bisherigen Einkommen (bestes Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Arbeitslosenversicherung

Die Möglichkeit, sich in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern und die Versicherungspflicht auf Antrag zu wählen, sollten vor allem diejenigen Gründerinnen und Gründer nutzen, die bereits als Angestellte mehrere Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Einen Antrag dazu müssen sie innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit stellen. Gründerinnen und Gründer zahlen bis zum Ablauf des ersten Kalenderjahres nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nur den halben Regelsatz (§ 345b, § 434w SGB III).

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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