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09.09.2014 -

Aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen

Einleitung

Das Aufenthaltsgesetz bzw. Freizügigkeitsgesetz/EU regelt, welche Voraussetzungen für den Aufenthalt in Deutschland und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllt sein müssen.

Staatsbürger aus einem EU-Mitgliedsland (oder einem der EWR-Staaten oder der Schweiz)

Innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten sowie den EWR-Staaten und der Schweiz gelten Freizügigkeit und Gewerbefreiheit. EU-Bürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederlassen wollen, und dürfen in allen Mitgliedsstaaten ein Unternehmen gründen.

Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Staat

Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Staat, die nach Deutschland einreisen wollen, um sich selbständig zu machen, müssen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der selbständigen Gewerbeausübung bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland stellen.

Ausländern, die sich bereits in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck als dem der selbständigen Tätigkeit besitzen, kann die selbständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Tätigkeit muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehen. Zudem sollte die selbständige Tätigkeit positive Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft erwarten lassen und die Finanzierung der Umsetzung gesichert sein.

Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, richtet sich nach der Tragfähigkeit der Geschäftsidee, der unternehmerischen Erfahrungen, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Dazu setzt sich die Ausländerbehörde vor ihrer Entscheidung mit den fachkundigen Körperschaften vor Ort, den zuständigen Gewerbebehörden, den öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und den für die Berufszulassung zuständigen Behörden in Verbindung.

Ausländische Akademiker und Akademikerinnen

Ausländische Akademiker und Akademikerinnen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen in Deutschland ihr Studium abgeschlossen haben oder als Forscher bzw. Wissenschaftler eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, können eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, wenn diese im Zusammenhang mit ihren erworbenen Kenntnissen oder Tätigkeiten als Forscher oder Wissenschaftler steht.
Siehe hierzu § 18b AufenthG und § 20 AufenthG.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales/Bundesministerium des Innern

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