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11.09.2014 -

Handwerkskammer (HWK)

Einleitung

Gründerinnen und Gründer, die sich in einem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe selbständig machen, müssen sich bei der Handwerkskammer eintragen lassen.

  • Gründerinnen und Gründer eines zulassungspflichtigen Handwerks Anlage A zur Handwerksordnung müssen sich in der Handwerksrolle eintragen lassen.
  • Gründerinnen und Gründer eines zulassungsfreien Handwerks Anlage B1 zur Handwerksordnung müssen sich in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eintragen lassen.
  • Gründerinnen und Gründer eines handwerksähnlichen Gewerbes Anlage B2 zur Handwerksordnung müssen sich im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eintragen lassen.

Für die Eintragung muss die Gründerin bzw. der Gründer persönlich erscheinen und eine Gebühr bezahlen. Mit der Bestätigung über die Eintragung erfolgt beim Gewerbeamt die Gewerbeanmeldung. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Gründerin oder der Gründer Mitglied der zuständigen Handwerkskammer.

Mitgliedsbeiträge

Die Beitragspflicht sowie eine mögliche Beitragsfreiheit regelt die Handwerksordnung (HwO) (§ 113 Abs. 2 Satz 4 HwO).

Beitragsfrei sind handwerkliche Kleinunternehmen eines zulassungspflichtigen Gewerbes nach Übersicht: Anlage A und B zur Handwerksordnung (PDF, 333  KB) der HwO, die zwar Mitglied der Handwerkskammer sind, aber lediglich unwesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Gewerbes ausüben (siehe § 90 Abs. 3 HwO). Der Gewinn aus Gewerbebetrieb darf 5.200 Euro nicht übersteigen.

Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag. Für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit.

Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften).
  • Der Jahresgewinn liegt nicht über 25.000 Euro.

Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nach § 1 Abs. 2 der Handwerksordnung im Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeiten ausüben, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt. Achtung: Gehört Ihre Tätigkeit zu den zulassungsfreien Handwerken, sind Sie immer Pflichtmitglied. In diesem Fall gilt die Beitragsfreiheit entsprechend der o.g. Staffelung in den ersten vier Jahren, wenn der Jahresgewinn unter 25.000 Euro liegt.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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