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11.09.2014 -

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Einleitung

Fast alle gewerbetreibenden Unternehmen in Deutschland sind Mitglied in einer Industrie- und Handelskammer (IHK).

Die IHKn sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten und sich um die Förderung der Wirtschaft ihres Bezirks kümmern. Die Industrie- und Handelskammern (IHKn)

  • erstellen Gutachten,
  • bieten umfangreiche Beratungen und Seminare für Mitglieder an,
  • beraten Existenzgründerinnen und Existenzgründer,
  • wirken mit an der Berufsausbildung,
  • führen Firmenregister und Statistiken.

Für bestimmte Branchenbereiche bieten die IHKn auch Sach- und Fachkundeprüfungen an, die für die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs notwendig sind, z.B. im Taxi- und Mietwagenverkehr, für das Gastgewerbe o.ä.

Pflicht zur Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der IHK ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt automatisch, sobald beim Gewerbeamt ein Gewerbe (ausgenommen Handwerk, Landwirtschaft) angemeldet wurde. Die Gründerin oder der Gründer erhält dann von seiner zuständigen IHK ein entsprechendes Schreiben, das alle notwendigen Informationen über die Mitgliedschaft bereitstellt.

Mitglieder einer IHK sind:

  • Handelsregisterunternehmen (Vollkaufleute),
  • deren Geschäftsumfang einen in vollkaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. (Eintrag im Handelsregister)
  • Kleingewerbetreibende,
  • deren Geschäftsumfang einen in vollkaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb nicht erfordert. (Kein Eintrag im Handelsregister)
  • Gemischt-gewerbliche Unternehmen,
  • die aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit sowohl Mitglied der Handwerkskammer, als auch der Industrie- und Handelskammer sind.
    Beispiel:
    Gaststätte mit Metzgerei
    Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstatt
    Elektroeinzelhandel mit Installation
  • Apotheken
  • Freie Berufe in der Rechtsform einer GmbH

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an der Art, an Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Sie setzen sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage, deren Bemessungsgrundlage der Gewinn aus Gewerbeertrag bzw. der Gewerbebetrieb ist, zusammen. Berechnungsgrundlage zur Vorauszahlung für das laufende Beitragsjahr ist der zuletzt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb.

Ausnahmen für Gründer und Kleinunternehmen

  • Gründerinnen und Gründer, die erstmals einen Gewerbebetrieb anmelden, erfüllen, sind im Gründungsjahr und im Folgejahr vom IHK-Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag und gewinnabhängige Umlage) befreit, wenn es
  • es sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften) handelt.
  • sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.
  • sie in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung nicht selbständig waren, also weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.
  • ihr Jahresgewinn (Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) nicht über 25.000 Euro liegt.

Klein- und Kleinstunternehmen sind unter folgender Voraussetzung vollständig beitragsfrei: Es handelt sich um natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3).

Weitere Informationen zur Beitragshöhe und -festlegung finden Sie in § 3IHKG.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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