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22.09.2014 -

Berufsständische Versorgungswerke

Einleitung

Angehörige der verkammerten freien Berufe müssen sich in berufsständischen Versorgungswerken versichern.

Kammerfähige freie Berufe wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer müssen sich in ihren berufsständischen Versorgungswerken versichern. Sie sind als Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei.

Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern auch berufsständische Pflicht-Versorgungswerke speziell für selbständige Ingenieure und psychologische Psychotherapeuten. Angestellte in den genannten Berufen können sich hier nur zusätzlich zu ihrer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung versorgen.

Beiträge zur berufsständischen Versorgung werden nach dem Alterseinkünftegesetz gleich denen der gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich gefördert. Informationen zur Besteuerung von Alterseinkünften bietet das Bundesfinanzministerium.

Eine Übersicht aller Versorgungswerke finden Sie auf der Webseite der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV)

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