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24.09.2014 -

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers

Einleitung

In welchen Fällen muss der Geschäftsführer mit seinem persönlichen Vermögen haften und Schadenersatz leisten?

Die allgemeine Antwort darauf lautet: Der Geschäftsführer haftet, wenn er die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" (§ 43 GmbHG, § 347 HGB) vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.

Er haftet dabei gegenüber

  • der GmbH
  • den Gesellschaftern
  • sowie gegenüber Dritten

Im Fall der Ein-Personen-GmbH, bei der Gesellschafter und Geschäftsführer ein und dieselbe Person sind, können Haftungsansprüche gegenüber dem Geschäftsführer natürlich nur von Seiten Dritter entstehen. Geschäftsführer haften übrigens auch für Pflichtverletzungen von Mitarbeitern, denen sie Aufgaben übertragen haben (Erfüllungsgehilfen).

Ein Beispiel: Der Geschäftsführer eines Bauunternehmens plant die Erweiterung einer Schule. Unter anderem bestellt er Einbauschränke für Lehrer- und Klassenzimmer. Nach dem Einbau stellt sich heraus, dass das Material der Schränke nicht den Brandschutzvorschriften entspricht. Die Folge ist: Für den Ausbau der alten und Einbau der neuen Schränke haftet der Geschäftsführer mit seinem persönlichen Vermögen gegenüber der GmbH. Er hätte im Rahmen der Auftragsvergabe darauf achten müssen, dass die Brandschutzvorschriften eingehalten werden.

Das Beispiel zeigt: In der betrieblichen Praxis kann schnell ein Schaden entstehen, für den nicht selten der Geschäftsführer mit seinem persönlichem Vermögen "gerade stehen" muss. Bewegt sich die Schadenssumme in sechs- oder gar siebenstelliger Höhe, ist zweifellos die persönliche Existenz des Geschäftsführers gefährdet. Umso wichtiger ist es daher, sich als angehender Geschäftsführer über die Haftungsrisiken und deren Vermeidung im Klaren zu sein.

Typische Haftungssituationen gegenüber der GmbH

Die GmbH kann Ansprüche geltend machen, wenn der Geschäftsführer beispielsweise

  • unangemessene Risiken eingeht, zum Beispiel Gesellschaftsmittel in risikoreichen Wertpapieren anlegt,
  • Entscheidungen trifft, die ohne fachkundigen Berater nicht getroffen werden dürfen,
  • Gesellschafter, Aufsicht oder Beirat nicht berät, was schadensträchtige Entscheidungen zur Folge hat,
  • Führungsaufgaben/Vorgesetztenpflichten vernachlässigt,
  • die Tätigkeit von Mitarbeitern oder Mitgeschäftsführern nicht überwacht,
  • Darlehensauszahlungen an Gesellschafter zu Lasten des gebundenen Vermögens der GmbH duldet.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag mit der GmbH geschlossen hat oder eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Die Ansprüche werden in diesen Fällen von der Gesellschafterversammlung und nicht von einzelnen Gesellschafter geltend gemacht.

Typische Haftungssituationen gegenüber den Gesellschaftern der GmbH

Auch einzelne Gesellschafter können Schadenersatz geltend machen, wenn der Geschäftsführer beispielsweise

  • die Einberufung der Gesellschafterversammlung unterlässt, obwohl die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (Unterbilanzhaftung)
  • bei "verfrühtem" Antrag auf Insolvenzeröffnung wegen Kreditgefährdung und Rufschaden.

Typische Haftungssituationen gegenüber Dritten

Hat der Geschäftsführer in besonderem Maße gegenüber Kunde, Lieferant oder Bank Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst, kann er persönlich haften, wenn er dabei "die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils" nicht berücksichtigt.

Beispiele:

  • Falsche Prospektangaben (Prospekthaftung)
  • Aufnahme neuer Kredite ohne die völlige Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH zu offenbaren
  • Unklarheit bei Vertragsschluss, ob das Geschäft für ihn oder die GmbH gelten soll (Rechtsschein/Durchgriffshaftung).
  • In Produkthaftungsfällen haften Geschäftsführer persönlich wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, etwa bei Körperverletzungen von Dritten.
  • Das Umwelthaftungsgesetz allein zählt 96 umweltgefährdende Anlagen auf, für die der Geschäftsführer persönlich mit seinem privaten Vermögen einstehen muss, wenn diese einen Schaden verursachen.
  • Für Verstöße der GmbH gegen Wettbewerbsrecht müssen deren Geschäftsführer gegenüber den Wettbewerbern einstehen. Deshalb ergehen einstweilige Verfügungen auch gegen sie persönlich. Dasselbe gilt für das Kartellrecht.
  • Im Steuerrecht haften Geschäftsführer, wenn durch sie vorsätzlich oder grob fahrlässig Steuern der GmbH (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Dasselbe gilt, wenn durch das Verhalten des Geschäftsführers zu Unrecht Steuervergünstigungen gewährt oder Steuererstattungen zu Unrecht gezahlt wurden. Die Nichtabführung von Lohnsteuer ist eine Verletzung der Treuhandpflicht gegenüber den Mitarbeitern.
  • Die Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben führt zur Haftung in Höhe des Arbeitnehmeranteils. Wegen des Arbeitgeberanteils begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
  • Der Geschäftsführer haftet auch für die verspätete Beantragung der Insolvenzeröffnung mit seinem persönlichen Vermögen (Insolvenzverschleppung). Und zwar dann, wenn er keine stichprobenartige Kontrolle des Leiters Finanz- und Rechnungswesen oder des Steuerberaters vorgenommen oder Privatgläubiger befriedigt hat und deswegen der Fiskus leer ausgeht.
  • Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter, kann er haften, wenn er Firmen- und Privatkonten nicht hinreichend trennt (Durchgriffshaftung).
  • Für die Ein-Personen-GmbH gilt außerdem: Beim Verkauf von Geschäftsanteilen besteht für den Geschäftsführer eine fünfjährige Nachhaftung.

Beweislast liegt beim Geschäftsführer

Erleidet die GmbH einen Schaden (z.B. Fehlbestand bei Waren, Verlust von Vermögen), der nach Einschätzung der Gesellschafter auf ein Fehlverhalten des Geschäftsführers zurückzuführen ist, liegt die Beweislast bei ihm. Er muss beweisen, dass er

  • nicht gegen allgemein anerkannte betriebswirtschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen verstoßen hat
  • kein Organisations-, Auswahl-, Informations- oder Kontrollverschulden vorliegt und/oder
  • der Schaden trotz aller Sorgfalt nicht zu vermeiden war

Genauso verhält es sich auch bei Verstößen gegen das allgemeine Zivilrecht. Der Geschäftsführer haftet bei Verletzung so genannter absoluter Rechte (Beispiel: Der Neubau einer Lagerhalle führt zum Überbau beim Nachbargrundstück). Dasselbe gilt für die Verletzung von Gesetzen, deren Zweck der Schutz Dritter ist. Einige Gesetze verpflichten in jedem Fall zum Schadensersatz, etwa bei besonders gefährlichen Anlagen, beim Einsturz eines Gebäudes oder dem Abbrechen von Gebäudeteilen. Im Außenverhältnis haftet hierfür zwar die Firmenhaftpflichtversicherung, im Innenverhältnis muss der Geschäftsführer allerdings damit rechnen, dass das Versicherungsunternehmen Regress von ihm fordert.

Mehrere Geschäftsführer: Einer für Alle - Alle für Einen!

Haben mehrere Geschäftsführer ihre Arbeit unter sich aufgeteilt, bleibt dennoch jeder für alles verantwortlich (solidarische Haftung)! Der Vertriebsgeschäftsführer haftet also unvermindert für Fehler des Finanzgeschäftsführers. Unerfahrenheit, Alter oder fehlende Fachkenntnisse entlasten ihn nicht! Nur wenn eine schriftliche Ressortverteilung vorgelegt werden kann, ändert sich der Haftungsmaßstab. In diesem Fall haftet der Ressortverantwortliche voll, der Ressortfremde aber nur, wenn er seinen Überwachungspflichten nicht nachkommt. Hier kann eine Plausibilitätsprüfung genügen.

Hinweise dazu, wie GmbH-Geschäftsführer ihre Haftungsrisiken beschränken können, finden Sie in unserer Übersicht: Haftung der GmbH-Geschäftsführung (PDF, 383  KB).

Quelle: Rechtsanwalt Wolfgang H. Riederer, Kanzlei Eggesiecker und Partner, Köln

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