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19.09.2014 -

Insolvenz

Einleitung

Das betroffene Unternehmen kann mithilfe eines Insolvenzplans auch saniert werden.

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ursache für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist häufig ein fehlendes oder unzureichendes Krisenmanagement. Es führt meist dazu, dass aus Zahlungsschwierigkeiten eine Zahlungsunfähigkeit wird.

Was tun bei (drohender) Insolvenz?

Was bei einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Überschuldung zu tun ist, ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens und seiner konkreten Situation:

  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) und Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter unbeschränkt haftet (z.B. GmbH & Co. KG), sind insolvenzantragspflichtig. Liegt Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung vor, bleibt nur eine Frist von höchstens drei Wochen, um den Insolvenzeröffnungsgrund zu beseitigen. Gelingt dies nicht, ist die Geschäftsführung gesetzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Hinweis: Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) haben, wurde bis 30. April 2021 ausgesetzt. BMJV
  • Selbständige, die als (ehemalige) Einzelunternehmer/innen oder (ehemalige) Gesellschafter/innen einer Personengesellschaft persönlich für entstandene Verbindlichkeiten haften, können einen Insolvenzantrag wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit stellen. Die Frage ist im Einzelfall, ob (bzw. wann) eine Insolvenzantragstellung zur Schuldenregulierung sinnvoll ist.

Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Im Rahmen dieser Zielsetzung kann eine Sanierung des Unternehmens erfolgen. Dem redlichen Schuldner wird darüber hinaus die Gelegenheit gegeben, sich von restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die rechtliche Grundlage für ein Insolvenzverfahren ist die Insolvenzordnung.

Restschuldbefreiung (gilt für Anträge seit dem 01.10.2020)

  • Das Restschuldbefreiungsverfahren, auch Wohlverhaltensperiode genannt, beginnt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Mit der Eröffnung des Insolvenz-und Restschuldbefreiungsverfahrens ist der Schuldner verpflichtet, sein pfändbares Einkommen für drei Jahre an den Insolvenzverwalter und in der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder abzuführen. Die Zeitspanne des Insolvenzverfahrens wird hierbei angerechnet.
  • Die Kosten für das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren muss der Schuldner zahlen. Diese können auf Antrag gestundet werden, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist. Sind die Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht vollständig getilgt, dann ist der Schuldner für maximal weitere vier Jahre verpflichtet, sie aus seinem pfändbaren Einkommen und Vermögen zurückzuzahlen.
  • Der Schuldner ist verpflichtet, sofern er keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Weiter muss er jeden Orts-und Arbeitswechsel dem Gericht anzeigen. Eine weitere Obliegenheit besteht darin, das Vermögen, welches der Schuldner aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung erwirbt, zur Hälfte herauszugeben. Gewinne aus Lotterien und Wetten müssen vollständig abgegeben werden.

Siehe dazu auch BMJV – Restschuldbefreiung

Chancen für Sanierung nutzen

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer verstehen unter "Insolvenz" immer noch ausschließlich die "Liquidation" des Unternehmens. Sie verkennen dabei, dass das betroffene Unternehmen z.B. mithilfe eines Insolvenzplans auch saniert werden kann. Dass bestehende Möglichkeiten zur Sanierung nicht immer genutzt werden, liegt auch daran, dass viele Unternehmen eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung scheuen und zunächst versuchen, die Unternehmenskrise ausschließlich aus eigener Kraft zu lösen. Leider kostet dieser Versuch häufig nicht nur kostbare Zeit, sondern auch genau die Liquidität sowie das verbliebene Vertrauen von Kunden und Lieferanten, Mitarbeitern und Kreditgebern, das für eine Sanierung im Insolvenzverfahren so wichtig ist.

Dabei bietet das Insolvenzrecht auch eine Sanierung (§ 270b InsO) von Unternehmen. Das setzt aber voraus, dass das Unternehmen noch zahlungsfähig ist, der Antrag im Insolvenzfall also frühzeitig gestellt wird.

Ob im Insolvenzverfahren ein Unternehmen liquidiert wird, ob die Unternehmerin oder der Unternehmer die selbständige Tätigkeit beendet oder wieder aufnimmt, ob es Möglichkeiten gibt, das Unternehmen durch eine so genannte übertragende Sanierung oder mithilfe eines Insolvenzplans zu retten: All dies wird letztendlich vom Insolvenzverwalter und den Gläubigern entschieden. Maßstab für solche Entscheidungen ist immer die Antwort auf die Frage: Unter welchen Voraussetzungen können die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden?

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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