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19.09.2014 -

Insolvenzverfahren

Einleitung

Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen dem Unternehmensinsolvenzverfahren (auch Regelverfahren genannt) und dem Verbraucherinsolvenzverfahren.

Das Unternehmensinsolvenzverfahren (Regelinsolvenzverfahren)

  1. Der Insolvenzantrag kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden und zwar immer dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Schuldner selbst kann auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen – in der Regel, um die Sanierungschancen zu erhöhen. Für juristische Personen wie GmbH oder AG, aber auch für so genannte kapitalistische Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG, ist die Überschuldung ein weiterer Eröffnungsgrund. Diese Gesellschaftsformen sind verpflichtet, bei Vorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. April 2021 ausgesetzt (COVInsAG).
  2. Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der bei natürlichen Personen mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden werden kann (s.u.), prüft das Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen. Hierzu gehört auch die Frage, ob genug Unternehmenswerte als Insolvenzmasse zur Verfügung stehen (z.B. Geld, Maschinen, Fahrzeuge), um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken. Erst nach dieser Prüfung wird das Verfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Ist der Schuldner eine natürliche Person, wird das Insolvenzverfahren auch bei Masselosigkeit eröffnet, wenn das Gericht die Verfahrenskosten gestundet hat. Zur Sicherung der Masse kann das Gericht vor Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.
  3. Spätestens drei Monate nach der Verfahrenseröffnung muss der Insolvenzverwalter einen Bericht über die finanzielle Situation und die Chancen der Fortführung des Unternehmens vorlegen. Die Gläubigerversammlung entscheidet daraufhin, ob das Unternehmen liquidiert oder saniert werden soll.
  4. Entscheiden sich die Gläubiger dafür, das Unternehmen zu sanieren, kann sowohl vom Schuldner als auch vom Insolvenzverwalter ein Insolvenzplan vorgelegt werden. Unternehmer bzw. Geschäftsführungen, die das Unternehmen sanieren wollen, sind im Übrigen gut beraten, schon mit einem frühzeitig gestellten Antrag einen Insolvenzplan einzureichen. Hat der Schuldner bei erst drohender Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung die Insolvenzeröffnung und die Verwaltung der Insolvenzmasse durch ihn selbst (Eigenverwaltung) beantragt, erhält er auf Antrag Gelegenheit, unter einem "Schutzschirm" für eine nicht offensichtlich aussichtslose Sanierung einen Insolvenzplan vorzulegen.
  5. Gläubiger, zu deren Gunsten Sicherheiten bestehen (z.B. ein Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum an Fahrzeugen, Maschinen u.a.), dürfen diese nicht einfach aus dem Unternehmen abziehen. Die Rechte dieser gesicherten Gläubiger können zugunsten der Fortführung des Unternehmens eingeschränkt werden.
  6. Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er demnächst die Ausübung einer solchen Tätigkeit, muss der Insolvenzverwalter ihm gegenüber erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus der Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters wird maßgeblich davon abhängen, ob die Insolvenzmasse von der selbständigen Tätigkeit im Hinblick auf die durch sie entstehenden Verbindlichkeiten und dem Schuldner zu belassende Beträge voraussichtlich profitieren wird.
  7. Haben sich die Gläubiger dafür entschieden, dass das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern veräußert oder liquidiert werden soll, erhalten alle Gläubiger, soweit ihre Forderungen nicht aus für sie bestellten Sicherheiten befriedigt werden können oder nachrangig sind, aus dem Verkauf des Unternehmens oder der einzelnen Unternehmenswerte eine gleich hohe Quote. Wenn die Gläubiger aus dem Verkauf nur teilweise befriedigt wurden, bleiben vielen Unternehmern immer noch persönliche Schulden, z.B. bei der Bank. Von diesen Restschulden können sie sich über ein Restschuldbefreiungsverfahren befreien. Dies setzt ein Insolvenzverfahren über das gesamte Vermögen des Unternehmers voraus. Bei einem Einzelkaufmann oder Einzelunternehmer umfasst ein Insolvenzverfahren immer auch dessen privates Vermögen.

Informationen dazu finden Sie auch in der Übersicht: Regelinsolvenzverfahren (PDF, 38  KB).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren

  1. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren kommt in Betracht, wenn ein Schuldner zwar nicht mehr unternehmerisch tätig ist, es aber vorher in kleinerem Umfang war. Der Schuldner muss dann zunächst versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Unterstützung erhält er dabei von einer staatlich anerkannten Insolvenzberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater.
  2. Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Gleichzeitig sollte der Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung – ggf. verbunden mit einem Antrag zur Stundung der Verfahrenskosten – gestellt werden.
  3. Auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans kann das Gericht einen Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubigern herbeiführen. Der Schuldenbereinigungsplan erläutert, in welcher Höhe und in welcher Form die Schulden beglichen werden sollen (z.B. durch eine Ratenzahlung nach einem Teilerlass und der Stundung der Restschulden). Äußern sich die Gläubiger nicht, gilt dies als Zustimmung. Stimmen einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, kann ihre Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Plan keinen Gläubiger benachteiligt und die Gläubiger insgesamt nicht schlechter stellt als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
  4. Kommt wiederum keine Einigung zustande oder verzichtet das Gericht auf einen Einigungsversuch, wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet. Das Gericht bestellt einen Treuhänder und kann anordnen, dass die Insolvenzmasse (d.h. das pfändbare Vermögen) nicht verwertet wird, sondern der Schuldner einen bestimmten Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zwecks Verteilung an die Gläubiger zu zahlen hat.

Restschuldbefreiung (gilt für Anträge seit dem 01.10.2020)

Das Restschuldbefreiungsverfahren, auch Wohlverhaltensperiode genannt, beginnt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Mit der Eröffnung des Insolvenz-und Restschuldbefreiungsverfahrens ist der Schuldner verpflichtet, sein pfändbares Einkommen für drei Jahre an den Insolvenzverwalter und in der Wohlverhaltensperiode an den Treuhänder abzuführen. Die Zeitspanne des Insolvenzverfahrens wird hierbei angerechnet.

Die Kosten für das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren muss der Schuldner zahlen. Diese können auf Antrag gestundet werden, wenn kein pfändbares Vermögen vorhanden ist. Sind die Verfahrenskosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht vollständig getilgt, dann ist der Schuldner für maximal weitere vier Jahre verpflichtet, sie aus seinem pfändbaren Einkommen und Vermögen zurückzuzahlen.

Der Schuldner ist verpflichtet, sofern er keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht, sich um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Weiter muss er jeden Orts-und Arbeitswechsel dem Gericht anzeigen. Eine weitere Obliegenheit besteht darin, das Vermögen, welches der Schuldner aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung erwirbt, zur Hälfte herauszugeben. Gewinne aus Lotterien und Wetten müssen vollständig abgegeben werden.

Quellen: Michael Weinhold, ISKA - Institut für Soziale und Kulturelle Arbeit Nürnberg, Schuldner- und Insolvenzberatung; Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin

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