Geschäftsführer einer GmbH und Vorstände einer AG sind unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Ist kein Geschäftsführer oder Vorstand im Amt, sind die Gesellschafter einer GmbH sowie die Aufsichtsräte einer AG antragspflichtig. Verhandlungen mit den Gläubigern, Sanierungsbemühungen oder eine interne Geschäftsverteilung rechtfertigen keine Überschreitung der dreiwöchigen Frist. Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen bis zum 30. April 2021 ausgesetzt (COVInsAG).
Insolvenzverschleppung ist strafbar
Eine Verletzung der Pflicht zur Insolvenzantragsstellung führt zu einer Strafbarkeit der Verantwortlichen nach § 15a Abs. 4 InsO. Der Antrag ist beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Geschäftsführer von z.B. GmbHs sollten daher mindestens einmal im Quartal prüfen, ob sich ihr Unternehmen in "sicherem Fahrwasser" befindet. Ansonsten laufen sie Gefahr, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen und den Gläubigern gegenüber für den entstandenen Schäden persönlich zu haften. Selbst wenn der Gesellschafterkreis anweist, keinen Insolvenzantrag zu stellen, bleibt diese Geschäftsführer-Haftung in voller Höhe bestehen.
Hier ändert auch eine gesellschaftsinterne Aufgabenverteilung nichts an der Haftung. Die Feststellung eines Insolvenzgrundes ist außerdem nicht immer einfach. Sie sollten daher rechtzeitig einen Berater einschalten.
Quelle: IHK Stuttgart