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19.09.2014 -

Importbedingungen

Einleitung

Eine Reihe von Importbedingungen kann die Einfuhr von Waren oder Gütern erleichtern oder aber erschweren.

Import aus EU-Mitgliedstaaten

Der Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist für Gemeinschaftswaren zollfrei. Dies betrifft Waren, die entweder in der EU hergestellt worden sind oder bei der Einfuhr aus Drittländern schon verzollt und versteuert wurden.

Ausnahme: In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es nationale Rechtsvorschriften und unterschiedliche Richtlinien für die Etikettierung, die Sie beim Import beachten müssen. Letzteres trifft z.B. vor allem für Agrarerzeugnisse, Lebensmittel und pharmazeutische Erzeugnisse zu.

Auskunftspflicht

Alle natürlichen und juristischen Personen, die jährlich für mehr als 500.000 Euro Waren aus der EU beziehen, sind gegenüber dem Statistischen Bundesamt auskunftspflichtig. Sie müssen eine so genannte Intrastat-Meldung abgeben. Von der Auskunftspflicht befreit sind Privatpersonen und Unternehmen, deren Wareneingänge unterhalb des Schwellenwertes liegen.

Import aus Drittländern

Generell ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern ohne besondere Förmlichkeiten möglich. Dennoch gibt es für bestimmte Waren Einfuhrbeschränkungen oder gar -verbote.

Einfuhrbeschränkungen oder -verbote

So dürfen beispielsweise Textilien und Schuhe aus einigen asiatischen Ländern aus handelspolitischen und wirtschaftspolitischen Gründen nur in beschränkten Mengen eingeführt werden. Daneben dürfen bestimmte Produkte generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen importiert werden. Dies können z.B. international geschützte, vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten sein (Washingtoner Artenschutzabkommen).

Klären Sie vor der Einfuhr, ob die Waren Einfuhrbeschränkungen oder gar -verboten unterliegen. Genehmigungsbehörde für Waren der gewerblichen Wirtschaft ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), für landwirtschaftliche Produkte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Ist die Einfuhr mengenmäßig beschränkt, müssen Sie klären, ob noch Kontingente zur Verfügung stehen. Sind Kontingente verfügbar, müssen Sie für diese Produktgruppen eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einholen.

Einfuhrlizenzen

Ob Sie für Ihre Ware eine Einfuhrlizenz benötigen, erfahren Sie auf der Webseite des Zoll.

Zölle

Importe aus Drittländern werden in allen EU-Ländern (falls überhaupt) mit den gleichen Zöllen belastet. Informationen dazu Sie über die Verbindliche Zolltarifauskunft.

Auskünfte erteilen auch die Industrie-und Handelskammern und die Zollämter. Ihre Einfuhrware müssen Sie beim Einfuhrzollamt – in der Regel das Grenzzollamt – oder im Rahmen besonderer Verfahren (Versandverfahren) beim Bestimmungszollamt – in der Regel das Zollamt am Unternehmenssitz – vorführen.

Weitere Bestimmungen

Für Importwaren, wie z.B. Lebensmittel, Kosmetika und Medizinprodukte, müssen Sie die Kennzeichnungs- und Schutzvorschriften beachten. Ebenfalls einzuhalten sind die technischen Regelwerke nach der EG-Konformitätserklärung. Nähere Informationen dazu bietet zum Beispiel die IHK Koblenz. Maschinen, elektrische und elektronische Apparate, Spielwaren usw. müssen eine CE-Kennzeichnung erhalten.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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