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18.09.2014 -

Scheinselbständigkeit

Einleitung

Wenn Sie Aufgaben „nach draußen“ geben und Dritte damit beauftragen, sollten Sie sicherstellen, dass es sich dabei auch tatsächlich um selbständig Tätige handelt.

Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass Sie (rückwirkend) gemeinsam mit Ihrem „freien“ Mitarbeiter Beiträge an die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Zu den typischen Merkmalen selbständig unternehmerischen Handelns gehört u.a., dass Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, statt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht werden, sowie die eigenständige Entscheidung über

  • Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug
  • Einstellung von Personal
  • Einsatz von Kapital und Maschinen
  • die Zahlungsweise der Kunden (z.B. sofortige Barzahlung, Stundungsmöglichkeit, Einräumung von Rabatten)
  • Art und Umfang der Kundenakquisition
  • Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen (z.B. Benutzung eigener Briefköpfe)

Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind die tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall entscheidend. Eine selbständige Tätigkeit ist durch

  • ein eigenes Unternehmerrisiko,
  • die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft,
  • und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Bei Scheinselbständigkeit sind die unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse stark eingeschränkt, so dass eine selbständige unternehmerische Tätigkeit nicht mehr zu erkennen ist. Wichtigste Folge: Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen gemeinsam von dem Mitarbeiter und seinem Auftraggeber gezahlt werden.

Selbständige/r mit einem Auftraggeber?

Ein unabhängig Tätiger kann als Selbständiger mit einem Auftraggeber eingestuft werden. Er gilt zwar noch als selbständig, aber mit Einschränkungen. Wichtigste Folge: Seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen vollständig von ihm gezahlt werden. Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht innerhalb der ersten drei Jahre zu befreien. Selbständig mit einem Auftraggeber ist, auf wen die folgenden zwei Kriterien zutreffen:

  • Sie beschäftigen normalerweise keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die mehr als 450 Euro monatlich verdienen.
  • Sie sind regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.

Quelle: Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek)

Statusfeststellungsverfahren

Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten. Eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung kann sowohl vom Auftraggeber und Auftragnehmer beziehungsweise Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer beantragt werden.

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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