Antwort
Es handelt sich um eine Lieferung, für die der umsatzsteuerliche Leistungsort Deutschland ist.
Der Abnehmer der Lieferung ist ein österreichischer Verein und damit möglicherweise kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.
Dennoch sind diese Sachverhalte unbedeutend für die Frage der Kleinunternehmerregelung. Auch auf diesen Umsatz bezogen bleibt weiterhin die Kleinunternehmerregelung anwendbar.
Es muss aber unbedingt auf Ihrer Rechnung ein Hinweis auf § 19 UStG und die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung erfolgen, damit die Verwendung einer evtl. vorhandenen USt-ID-Nummer vermieden wird.
Quelle:
Dr. J.R. Lüders
Dipl. Oec.
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Stand:
Februar 2020
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