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Kleinunternehmerin: Rechnungsstellung an Kunden im EU-Ausland?

Frage

Ich bin freiberufliche Texterin und falle noch unter die Kleinunternehmerregelung. Neben deutschen Kunden habe ich auch für Kunden in Großbritannien, Österreich und Italien Texte erstellt und für ein Unternehmen in Frankreich deutsche Sprachkurse über Skype gegeben. Bisher unterscheiden sich meine Rechnungen für deutsche und ausländische Kunden nicht. Ich vermerke immer meine USt-IdNr. und die des Kunden sowie den Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.). Müsste ich auch noch einen Hinweis auf die Reverse-Charge-Regelung vermerken? Bisher habe ich das nämlich nicht gemacht. Und wenn ich das hätte machen sollen, aber nicht gemacht habe, welche Folgen hat das Fehlen des Hinweises auf die Reverse-Charge-Regelung? Ich bin etwas verwirrt, über bereits beantwortete Fragen: In diesem Text (http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Auslandsgeschaefte/Umsatzsteuer/Kleinunternehmer-mit-Kunden-in-EU-Laendern-und-Drittlaendern-Reserve-Charge-Verfahren.html) steht: 3. Sie übertragen Nutzungsrechte an Unternehmer in EU-Ländern und im Drittlandsgebiet. Leistungsort ist dort, wo Ihr Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Die Kleinunternehmerregelung gilt dort nicht. b) Erbringen Sie die Leistung in einem Mitgliedstaat der EU, gilt für Sie das Reverse-Charge-Verfahren. Sie stellen Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer und weisen in Ihrer Rechnung darauf hin. Und in diesem Text (http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Auslandsgeschaefte/Umsatzsteuer/Kleinunternehmer-Auftraggeber-Oesterreich-Umsatzsteuer.html) steht Nach §13b (5) Satz 4 dürfen Kleinunternehmer das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwenden. Muss ich denn nun einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren auf der Rechnung vermerken oder nicht? Und wenn ja, welche Auswirkungen hat es für mich, wenn ich es nicht vermerkt habe?

Antwort

Um Ihre Fragen richtig zu beantworten, greife ich Ihre Szenarien hier nochmal auf und fasse dann die Antwort dazu.

Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG weisen Sie innerhalb Deutschlands keine Umsatzsteuer aus, egal, ob es sich um einen Unternehmer oder eine Privatperson handelt. Die Rechnung sollte aber den Hinweis „Nach § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.“ in dieser oder ähnlicher Form enthalten.

Betrachten wir den Fall B2B EU - Ausstellung einer Rechnung an einen Unternehmer in einem EU-Mitgliedsstaat: Hier findet der § 19 UStG keine Anwendung, da dieser sich nur auf Umsätze nach § 19 (1) Nr.1 UStG bezieht. Das bedeutet, dass Ihre Rechnungen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer und den Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren enthalten müssen. Für Sie ändert sich dadurch nichts. Ihre Rechnungen bleiben ohne Umsatzsteuer.

Für den Fall B2C EU - Ausstellung einer Rechnung an einen Nicht-Unternehmer in einem EU-Mitgliedsstaat: Hier wird der Leistungsort nach Deutschland verlagert, das bedeutet, Sie stellen eine Rechnung aus wie an einen deutschen Kunden, also ohne Umsatzsteuer.

Für den Fall, dass Sie eine Rechnung aus einem EU-Mitgliedsstaat für Ihr Unternehmen erhalten, sollen Sie wissen, dass Sie die deutsche Umsatzsteuer in einer Umsatzsteuervoranmeldung oder der Umsatzsteuerjahreserklärung anzugeben und abzuführen haben, falls der Unternehmer aus dem EU-Mitgliedsstaat das Reverse-Charge-Verfahren anwendet. Sie sind allerdings als Kleinunternehmer dann nicht zum Vorsteuerabzug nach § 13b in Verbindung mit § 15 UStG berechtigt.

Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
April 2018

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