Frage
Ich bin freiberufliche Texterin und falle noch unter die Kleinunternehmerregelung. Neben deutschen Kunden habe ich auch für Kunden in Großbritannien, Österreich und Italien Texte erstellt und für ein Unternehmen in Frankreich deutsche Sprachkurse über Skype gegeben. Bisher unterscheiden sich meine Rechnungen für deutsche und ausländische Kunden nicht. Ich vermerke immer meine USt-IdNr. und die des Kunden sowie den Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (Gemäß § 19 UStG enthält der Rechnungsbetrag keine Umsatzsteuer.). Müsste ich auch noch einen Hinweis auf die Reverse-Charge-Regelung vermerken? Bisher habe ich das nämlich nicht gemacht. Und wenn ich das hätte machen sollen, aber nicht gemacht habe, welche Folgen hat das Fehlen des Hinweises auf die Reverse-Charge-Regelung? Ich bin etwas verwirrt, über bereits beantwortete Fragen: In diesem Text (http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Auslandsgeschaefte/Umsatzsteuer/Kleinunternehmer-mit-Kunden-in-EU-Laendern-und-Drittlaendern-Reserve-Charge-Verfahren.html) steht: 3. Sie übertragen Nutzungsrechte an Unternehmer in EU-Ländern und im Drittlandsgebiet. Leistungsort ist dort, wo Ihr Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Die Kleinunternehmerregelung gilt dort nicht. b) Erbringen Sie die Leistung in einem Mitgliedstaat der EU, gilt für Sie das Reverse-Charge-Verfahren. Sie stellen Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer und weisen in Ihrer Rechnung darauf hin. Und in diesem Text (http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Auslandsgeschaefte/Umsatzsteuer/Kleinunternehmer-Auftraggeber-Oesterreich-Umsatzsteuer.html) steht Nach §13b (5) Satz 4 dürfen Kleinunternehmer das Reverse-Charge-Verfahren nicht anwenden. Muss ich denn nun einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren auf der Rechnung vermerken oder nicht? Und wenn ja, welche Auswirkungen hat es für mich, wenn ich es nicht vermerkt habe?