Antwort
Für eine nur vorübergehende Tätigkeit in Frankreich ist es beim Anbieten von Wanderungen nicht notwendig, in Frankreich ein Gewerbe anzumelden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Tätigkeit in Frankreich nicht dauerhaft erbracht wird und ein Gewerbe in Deutschland angemeldet ist. Während der Tätigkeit in Frankreich sollten Unterlagen, die die Gewerbeanmeldung in Deutschland bestätigen, mitgeführt werden.
Darüber hinaus ist es erforderlich, eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Diese bestätigt die Anwendung des deutschen Sozialversicherungssystems und ist bei den gesetzlichen Krankenkassen bzw. der deutschen Rentenversicherung erhältlich.
Bei Verträgen mit Verbrauchern ist außerdem eine umsatzsteuerliche Registrierung in Frankreich notwendig. Denn anders als bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen geht hier die Steuerschuldnerschaft nicht gemäß dem Reverse-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger über. Für ausländische Betriebe ist für die Registrierung das Finanzamt Services des impôts des entreprises étrangères (SIEE) in Noisy-le-Grand zuständig. Das erforderliche Formular sowie weitere Informationen zur umsatzsteuerlichen Registrierung finden Sie auf der Internetseite der französischen Regierung.
Eine Besonderheit in Frankreich ist das französische Sprachengesetz (Loi n° 94-665 relative à l’emploi de la langue française). Dieses regelt den verbindlichen Gebrauch der französischen Sprache. Das bedeutet, dass jegliche Werbung sowie alle Schriftstücke zur Verbraucherinformation, beispielsweise Prospekte, Gebrauchsanweisungen, Rechnungen, auf Französisch erfolgen müssen. Sie können daneben in einer anderen Sprache existieren. Wer gegen das Sprachengesetz verstößt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Quelle: Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
November 2018
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