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Möbel aus Drittländern importieren: gesetzliche Vorgaben?

Frage

Ich plane Möbel aus Drittländern zu importieren und verkaufen. Welche gesetzlichen Vorgaben müssen erfüllt werden? Die Hersteller werben immer mit schadstofffreien Farben etc. - wie kann ich das in Einklang mit EU-/DIN-Normen bringen, da ich als Importeur ja laut Gesetz als Hersteller behandelt werde und somit alle Risiken trage.

Antwort

Wichtig ist zunächst fürwahr noch einmal zu betonen: Da Sie Produkte von anderen Herstellern beziehen und diese weiterverkaufen, haften Sie in jedem Fall. Sie haften u.a. für die Beschaffenheit und die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln sowie für Schäden an Personen und Sachen.

Nach § 4 Absatz 2 des Produkthaftungsgesetzes sind Sie als Importeur ein „Quasi-Hersteller“.

㤠4 Produkthaftungsgesetz - Hersteller
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.“

Es besteht, selbst wenn Ihr Lieferant / Hersteller Ihnen versichert, dass seine Produkte mit der EU-/DIN-Norm übereinstimmen, immer ein Haftungsrisiko für Sie selbst. Deshalb empfehlen wir Ihnen die Möbelstücke verschiedener Hersteller bzw. die favorisierten Möbel prüfen zulassen, um Ihr Risiko so gering wie möglich zu halten. Dafür bietet der TÜV spezielle Möbelprüfungen an - z.B. über den TÜV Süd: https://www.tuev-sued.de/produktpruefung/branchen/konsumgueter/moebel

Im Internet finden Sie unter ProHaftG die verschiedenen Einzelheiten der Produkthaftung. Demnach haften Sie als „Quasi-Hersteller“, siehe oben § 4 (2), für:

  • Konstruktionsfehler
  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Betriebsorganisationsfehler
  • Produktionsbeobachtungsfehler

Wichtig ist in Ihrem Fall, dass Sie dafür verantwortlich sind, dass deutschsprachige Bedienungsanleitungen (also Aufbauanleitungen) mit eventuellen Gefahrenhinweisen den Produkten beigefügt sind - diese müssen den deutschen Standards natürlich entsprechen.

Bei den Farben ist besondere Vorsicht geboten. Gerade in den Drittländern werden verschiedene Stoffe verwendet, die in Deutschland mitunter nicht zulässig sind, da sie laut EU-Norm extrem schädlich sind.

Für den Zoll benötigen Sie bei jeder Ware folgende Dokumente:

  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer)
  • Einfuhranmeldung: Für den Import und die folgende Abfertigung zum freien Verkehr (oder in ein anderes Zollverfahren) müssen Sie seit 1. Mai 2016 ab einem Warenwert von 22 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine formale Zollanmeldung abgeben. Dies kann elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung erfolgen. Alternativ können Sie die Einfuhr auch auf Papier (Formular: Einheitspapier) anmelden. Dieses darf jedoch in der Regel nicht von Hand ausgefüllt werden.
  • Zollwertanmeldung: notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung.
  • EORI-Nummer: benötigen Sie ab dem ersten Importvorgang. Die Zollnummer/EORI-Nummer beantragen Sie bei der Zollverwaltung

Welche Regelungen auf die von Ihnen zu importierenden Waren (Möbel) zutreffen, ergibt sich aus dem Zolltarif. Auskunft darüber erhalten Sie jedoch nicht bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) - diese ist nur für den Agrarbereich zuständig.

Ihre Produkte fallen unter die gewerblichen Waren und hier ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig (www.bafa.de).

Daneben empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall, Ihr geplantes Geschäftsvorhaben mit einem Steuerberater durchzusprechen, dort erhalten Sie noch weitergehende Informationen.

Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Februar 2018

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