Antwort
Ihr Gewerbe müssen Sie, nach § 14 GewO, beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel, viele Behörden bieten dies mittlerweile an, kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden und die Anmeldung ist gebührenpflichtig.
Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird auch abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.
Ihr Gewerbe gehört, nach der Handwerksordnung Anlage B, Nr. 19 „Maßschneider“, vermutlich zum Handwerk. Schwieriger wird die Zuordnung, wenn Sie planen Ihren Onlineshop auszubauen und zukünftig auch Fremdprodukte über diesen Kanal zu verkaufen. In diesem Fall könnte es sein, dass Ihre Mitgliedschaft, je nach Anteil der Geschäftsfelder Handel und Handwerk, zwischen IHK und Handwerkskammer aufgeteilt wird. Sie somit Mitglied in beiden Institutionen sein müssen. Dies sollten Sie bei Ihrer Geschäftsplanung berücksichtigen.
Auch wenn das Gewerbeamt die IHK bzw. die Handwerkskammer über Ihre Gewerbeanmeldung informiert, so empfiehlt es sich mit der Gewerbeanmeldung auch direkt das Gespräch mit der jeweiligen Kammer zu suchen.
Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Auch hier empfiehlt es sich, direkt das Gespräch zu suchen und nicht darauf zu warten, bis Sie angeschrieben werden.
Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG möglich ist.
Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung. Ob und welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen, sollten Sie direkt mit Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt besprechen. Auf jeden Fall müssen Sie Vorauszahlungen, die Sie leisten müssen, in Ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft und deren Beschäftigte. Sie unterstützen Ihre Mitgliedsunternehmen bei Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Sie kümmern sich um Verletzte und Erkrankte und sorgen für eine bestmögliche Wiedereingliederung. Unter Umständen müssen Sie bzw. Ihr Unternehmen auch Mitglied in einer Berufsgenossenschaft werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie Mitarbeiter, auch Aushilfskräfte, beschäftigen oder zukünftig beschäftigen werden. In Ihrem Fall ist vermutlich die Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse (BG ETEM) zuständig. Sie sollten auch hier das Gespräch suchen und sich über eine eventuell notwendige Mitgliedschaft informieren.
Darüber hinaus müssen Sie auch Ihre Krankenkasse informieren, dass sich an Ihrem beruflichen Status etwas geändert hat. Das ist auch der Fall, wenn Sie Ihr Gewerbe nur nebenberuflich betreiben. Um eine nebenberufliche Selbständigkeit handelt es sich normalerweise, wenn nicht mehr als 18 Stunden wöchentlich im Nebenberuf gearbeitet wird und mit dem Nebenerwerb kein höheres Gehalt als das reguläre Arbeitseinkommen erzielt wird.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von, größtenteils kostenfreien, Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Im Existenzgründerportal finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.
Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Januar 2019
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