Antwort
Während einer bestehenden Arbeitslosigkeit darf man eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden in der Woche ausüben. Das Einkommen aus der Nebentätigkeit kann auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Die Anrechnung von Nebeneinkommen ist im § 155 SGB III geregelt. Danach besteht ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro monatlich. Bei einer selbständigen Tätigkeit sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
Ein zusätzlicher Freibetrag ist möglich, wenn der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit mindestens zwölf Monate lang ausgeübt hat. Es bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags von 165 Euro (§ 155 Abs.2 SGB III).
Ausführliche Informationen zur Anrechnung von Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld finden Sie in den Informationen der Bundesagentur für Arbeit.
Zur individuellen Klärung wenden Sie sich bitte an die zuständige Agentur für Arbeit.
Haben Sie Fragen zur Rente können Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung unter Tel. 0800 1000 4800 wenden.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
Juni 2020
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