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ALG-II-Bezug: Gründungsförderung?

Frage

Ich bin Hartz-IV-Empfänger (Hartz-IV wurde ab dem Januar 2024 durch das Bürgergeld ersetzt) und habe vor wenigen Monaten nebenberuflich (unter 15 Stunden / Woche) eine freiberufliche Tätigkeit als Wellness- und Spa-Masseur aufgenommen. Habe ich einen Anspruch auf einen Gründungszuschuss vom Jobcenter?

Antwort

Der „Gründungszuschuss“ ist eine Leistung der Agentur für Arbeit, welche für Empfänger von Arbeitslosengeld I bei Aufnahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit geleistet werden kann. Dieser Zuschuss würde für Sie nicht in Frage kommen. Das Jobcenter hat jedoch andere Möglichkeiten Sie bei Aufnahme der Selbständigkeit zu unterstützen.

Das „Einstiegsgeld“ ist eine Leistung nach § 16 b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies für den Erfolg der Selbständigkeit erforderlich ist.

Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das „Einstiegsgeld“ erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das „Einstiegsgeld“ bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024 durch das Bürgergeld ersetzt). Das „Einstiegsgeld“ wird nicht auf das Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024 durch das Bürgergeld ersetzt) angerechnet.

Gefördert wird die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit oder die Umwandlung einer bisher nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit (mindestens 15 Stunden wöchentlich). Bei der Bemessung der Höhe und der Dauer des „Einstiegsgeldes“ (längstens 24 Monate) sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II (seit Januar 2024 durch das Bürgergeld ersetzt )heraus ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich.
Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen (IHK, HWK, Berufsverbände u.a.).

Außerdem können Selbständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden (z.B. Gründungsseminare), wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist.

Wir würden Ihnen empfehlen, sich mit Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter zur Beantragung der notwendigen Leistungen in Verbindung zu setzen.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
März 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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