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Nebenerwerbs- in Vollzeitselbständigkeit umwandeln: Förderung?

Frage

Derzeit bin ich in einer Festanstellung, möchte aber meine Nebentätigkeit (Gewerbeschein seit 2007) jetzt hauptberuflich ausüben. Welche Fördermöglichkeiten gibt es noch für mich? Erhalte ich zunächst Arbeitslosengeld bei Kündigung vom Arbeitgeber und dann Unterstützung z.B. für die Anmietung eines Gewerberaums, Einrichtung und Materialeinkauf?

Antwort

Arbeitslosengeld können Sie erhalten, wenn Sie die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.

Die Arbeitsagentur ist zur Beratung verpflichtet, wenn sich Anhaltspunkte für eine kurze Anwartschaftszeit ergeben. Werden die Voraussetzungen nicht nachgewiesen, ist der Antrag abzulehnen.

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Bürgertelefon, Arbeitsmarkt Politik und Förderung (AMP) wenden: Tel. 030 221 911 003

Nach § 93 Abs. 2 SGB III kann der Gründungszuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:

  1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,
  2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z. B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Auf den Gründungszuschuss besteht jedoch kein Rechtsanspruch, er wird im Zuge einer Ermessensausübung gewährt. Außerdem ist der Vorrang der Vermittlung nach § 4 Abs. 2 SGB III zu berücksichtigen. Die Prüfung des Vermittlungsvorrangs hat stets individuell zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass bestimmte Branchen oder Fachkräfte grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen werden.

Weitere Informationen zum Gründungszuschuss erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z. B. in der aktuellen Geschäftsanweisung.

Weitere Fördermöglichkeiten können für Sie in Betracht kommen:
Als Existenzgründer haben Sie die Möglichkeit, den ERP-Gründerkredit - StartGeld als Darlehen der KfW zu beantragen.

Eine weitere Förderoption ist der Mikromezzaninfonds Deutschland.

Der Mikrokreditfonds ist eine dritte Fördermöglichkeit für Ihr Vorhaben.

Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWK)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Tel.: 030-340 60 65 60

Stand:
Juni 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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