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Bildjournalistische Arbeiten: gewerblich oder freiberuflich?

Frage

Ich möchte ich mich als künstlerisch tätiger Bildjournalist/Bildberichterstatter selbständig machen. Ich habe eine künstlerische Ausbildung absolviert. Meine bildjournalistische künstlerisch und kreative Tätigkeit definiert sich zum Beispiel durch die freie Auswahl von Motiven und deren ästhetische Gestaltung. Dabei werden die Bilder oft mit einer Software bearbeitet oder durch den Einsatz spezieller Effekte verfremdet. Ich zeige Landschaften und Natur. Ich arbeite selbständigen und frei. Ein Auftrag ist nicht gegeben. Ist diese Tätigkeit den freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG (Katalogberufe) zuzuordnen?

Daraufhin möchte ich diese eigenen künstlerischen Werke vervielfältigen und in Form von Drucken in einem Online-Shop verkaufen. Ist diese Tätigkeit der gewerblichen Tätigkeit nach R 15.6 EStH (gewerbliche Berufe) zuzuordnen? Und wie kann ich sicherstellen, dass das Finanzamt diese Trennung zwischen freiem Beruf und Gewerbe anerkennt?

Antwort

Die Bildberichterstattung wird unter folgenden Voraussetzungen dem freien Beruf zugeordnet: Bildberichterstatterinnen und Bildberichterstatter sind Journalisten, die an der inhaltlichen Gestaltung von Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Film, Fernsehen) mit Zugang zur Öffentlichkeit mitwirken. Als zentrale Anforderungen an die Freiberuflichkeit werden hier die auf individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwerts angesehen. Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art einen eigenen Informationswert besitzen. Auf der Grundlage Ihrer Angaben liegt hier wohl keine freiberufliche Tätigkeit vor. Hierzu verweise ich auf das folgende Urteil: Bundesfinanzhof BFH vom 19.2.1998 (IV R 50/96) BStBl. 1998 II S. 441.

Ein Weg in den freien Beruf führt über die Fotografin bzw. den Fotografen. Die freiberufliche Tätigkeit als "Fotodesignerin", "Fotoreporterin" oder "Bildjournalistin" ist im Regelfall ohne Gesellen- oder Meisterbrief möglich. Kriterien für die Zuordnung zu den freien Berufen können etwa eine künstlerische Ausbildung sein oder Ausstellungen und Preise, auch Beiträge in Publikationen. Wann ist Ihre Fotografie künstlerisch? Einen allgemeinen Kunstbegriff gibt es nicht. Die Rechtsprechung fordert hier eine eigenschöpferische Leistung, die eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe aufweist. Achtung: Hier kann die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden, selbst wenn einzelne Werke künstlerische Merkmale aufweisen.

Kennzeichnend für die künstlerische Fotografie sind die Motivwahl und die Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung, Verfremdungseffekte, Weichzeichnung)“ (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.1998 – B 3 KR 11/97 R).

Fotografin bzw. Fotograf gewerblich: Seit 2004 ist der Begriff Fotografin und Fotograf nicht mehr geschützt. Der Bundesfinanzhof hat 1998 entschieden, dass eine Fotografin und ein Fotograf sich in jedem Falle registrieren muss, wenn ihre Bilder hauptsächlich den Wünschen ihrer Auftraggeberinnen und Auftraggeber dienen. Eine Gewerbeanmeldung und die Anmeldung bei der Handwerkskammer genügen. Zur handwerklichen Fotografie gehören in der Regel Personen- und Sachfotographien, also z.B. Porträt-, Pass-, Bewerbungs-, Hochzeitsfotos, Architektur- und Produktfotografie. Eine Tätigkeit im Bereich Werbung, PR oder Öffentlichkeitsarbeit wird normalerweise als Fotodesign eingestuft. Aus der Rechtsprechung hierzu: Ein Fotograf, der für Fachzeitschriften Fertighäuser fotografiert, anpreisende Begleittexte formuliert und für diese Leistungen vom jeweiligen Fertighaushersteller ein Honorar erhält, ist gewerblich und nicht als (freiberuflicher) Berichterstatter tätig (FG Münster v. 27.6.1996, EFG 1998, 573). Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fotograf Gewerbetreibender, wenn seine Bilder in erster Linie Werbezwecken seines Auftraggebers dienen, selbst wenn sie in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht werden (BFH v. 19.2.1998, IV R 50/96, BStBl II 1998, 441).

Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt, das auch eine beratende Funktion hat! Auch wenn das Finanzamt Sie als freiberuflich („selbstständig“ im Steuerdeutsch) führt, ist das keine Festlegung auf diesen Status. Eine formelle Anerkennung bietet nur die so genannte „verbindliche Auskunft“, die mit einigem Aufwand und auch mit Kosten verbunden ist.

Der eigene Online-Vertrieb von Kunstwerken ist grundsätzlich schlichtweg gewerblich. Mit dem Eigenvertrieb von Kunst im Internet schaffen Sie laut Rechtsprechung eine „neue Erwerbsgrundlage“, im Gegensatz zur Bereitstellung von Malerei für einzelne Auftraggeber oder zum Vertrieb durch Dritte. Geringfügige Verkäufe sind unschädlich für den Freiberuflerstatus, aber eine exakte zahlenmäßige Begrenzung gibt es nicht. Auch hierzu sollten Sie das Finanzamt befragen. Wenn Sie Ihre Werke im Internet verkaufen, müssen Sie vor allem auch rechtliche Vorgaben beachten. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie freiberuflich oder gewerblich tätig sind.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Februar 2021

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