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Gemischte Tätigkeiten – gewerblich und freiberuflich

Einleitung

Freiberufler - ob solo oder in einer Personengesellschaft (z.B. GbR, PartG) -, die nicht nur eine freiberufliche, sondern auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sollten diese steuerlich trennen.

Freiberufler - ob solo oder in einer Personengesellschaft (z.B. GbR, PartG) -, die nicht nur eine freiberufliche, sondern auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sollten diese steuerlich trennen. Anderenfalls laufen sie Gefahr, dass ihre freiberuflichen Einkünfte als gewerblich eingestuft und damit gewerbesteuerpflichtig werden. Übrigens: die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften wie der UG (haftungsbeschränkt) ist grundsätzlich gewerblich.

Beispiele für gemischte Tätigkeiten:

  • Eine Autorin vermarktet ihre Werke über einen eigenen Online-Verlag.
  • Ein Architekt erzielt neben seinen Kernaufgaben Provisionen aus der Vermittlung von Immobilien.
  • Eine Informatikerin testet Programme von anderen Entwicklern.
  • Ein Grafiker vergibt neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch Druckaufträge von eigenen Kunden in seinem Namen und auf seine Rechnung.

Freiberufliche Einzelunternehmen

Freiberufliche Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer können ihre Einkünfte aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten steuerlich getrennt erklären. um damit den Anteil ihrer freiberuflichen Tätigkeiten gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

Das gilt unabhängig von der Höhe der Umsätze. „Steuerlich trennen“ heißt: Entweder werden für die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten jeweils getrennte Rechnungen gestellt oder sie werden in einer Rechnung separat aufgeführt. In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte allerdings zwingend getrennt angegeben werden - in Anlage G (Gewerbe) und Anlage S (Freier Beruf).

Unter Umständen kann der Umfang der Tätigkeiten auch auf Grundlage der Buchführung geschätzt werden. Ist eine Schätzung nicht möglich bzw. sind die Tätigkeiten zu sehr miteinander verflochten, ordnet das Finanzamt das Einzelunternehmen je nach vorherrschender Tätigkeit entweder als freiberufliches oder gewerbliches Unternehmen ein (s.u. Beispiel „Krankenpflegedienst“).

Oft ist die Zuordnung, welche Tätigkeiten als gewerblich oder als freiberuflich einzustufen sind, mit Unsicherheiten verbunden. In diesen Fällen ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt notwendig, so dass bei Einzelunternehmen mit gemischter Tätigkeit letztlich immer individuell über die gewerbliche oder freiberufliche Einordnung entschieden wird.

  • Beispiel für trennbar gemischte Tätigkeit: Eine Landschaftsarchitektin ist mit der Planung eines Gartens beauftragt worden und nimmt zudem aktiv an der Ausgestaltung teil. Die Gartenplanung (freiberuflich) und deren Ausgestaltung (gewerblich) sind unabhängig voneinander und daher trennbar. Bei der Rechnungstellung hat sie nun zwei Möglichkeiten: Sie führt in ihrer Rechnung die Tätigkeiten getrennt voneinander auf. Alternativ kann sie auch zwei Rechnungen stellen.
  • Beispiel für untrennbar gemischte Tätigkeit: Der Krankenpflegedienst eines Einzelunternehmers betreut seine Patienten nicht nur medizinisch (freiberuflich), sondern bietet auch schwerpunktmäßig hauswirtschaftliche (gewerbliche) Versorgungsleistungen an. Er ist damit gewerblich tätig, da er eine einheitliche Leistung anbietet, die von der freiberuflichen Tätigkeit nicht getrennt werden kann und bei der die gewerbliche Leistung überwiegt.

Freiberufliche Personengesellschaften

Personengesellschaften mit gemischten (freiberuflichen und gewerblichen) Tätigkeiten werden von den Finanzämtern bevorzugt als gewerblich eingestuft. Dies muss nicht zwangsläufig so sein, denn bei einer freiberuflichen Personengesellschaft wie der GbR, die sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, greifen entweder die sogenannte „Abfärbetheorie“ oder die „Geprägetheorie“.

Das heißt,

  • („Abfärbetheorie“) wenn der Anteil der gewerblichen Einnahmen mehr als drei Prozent der Gesamteinnahmen oder über 24.500 Euro beträgt, werden die gesamten Einkünfte der Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte versteuert. Das Finanzamt geht davon aus, dass in diesem Fall die gewerblichen Leistungen auf die freiberuflichen Dienste abfärben („Infektionsgefahr“). Liegen die Einkünfte unterhalb der genannten Grenzen, behält die Personengesellschaft ihren freiberuflichen Status. Sie muss jedoch die freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten steuerlich trennen (getrennte Rechnungstellung und Einkommensteuererklärung).
    Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik erzielt neben Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit auch Einkünfte aus dem Verkauf von Hilfsmitteln. Die Umsatzerlöse aus dem Verkauf netto (ohne Umsatzsteuer) betragen mehr als drei Prozent der Gesamtumsatzerlöse. Die Gemeinschaftspraxis ist damit ein gewerblicher Betrieb. Alternativ könnten die Inhaber der Gemeinschaftspraxis ein zweites Unternehmen gründen, dessen Zweck der Verkauf der Hilfsmittel ist.
  • („Geprägetheorie“) freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten können steuerlich nicht getrennt werden, wenn sich freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten gegenseitig bedingen. Entscheidend ist dabei, welche der Leistungen überwiegen und das Unternehmen prägen. Das Gesamtbild ergibt sich dabei nicht nur aus den Anteilen am Umsatz oder Gewinn, sondern vor allem aus der jeweiligen Tätigkeit, die die Gesamttätigkeit prägt.
    Beispiel: Ein freiberufliches Ingenieurbüro wurde in der Rechtsform der GbR betrieben. Nachdem anfangs ausschließlich EDV-Beratungsleistungen durchgeführt wurden, kam später der An- und Verkauf von Computer-Hardware hinzu. In diesem Fall wurden Computer mit eigens für die Kunden entwickelter Software ausgestattet und verkauft. Dadurch wurde die Dienstleistung untrennbar. Weil der Handel mit Hardware als prägend angesehen wurde, wurde das gesamte Unternehmen nachträglich vom Finanzamt als Gewerbe eingestuft (BFH, Urteil v. 24. 4. 1997, IV R 60/95).
    Beispiel: Anders sieht es bei einer Musikband aus, deren Leistungen überwiegend aus (freiberuflichen) Konzertauftritten besteht und zu einem vergleichsweise geringen Umfang aus (gewerblichen) Verkäufen von Fanartikeln. Da die Konzertauftritte klar überwiegen, handelt es sich bei den Musikern, die sich zu einer GbR zusammengeschlossen haben, um Freiberufler. Allerdings sollte die Musikband sicherheitshalber separate Rechnungen für den Verkauf von Fanartikeln einerseits und für Konzerte andererseits stellen sowie ihre Einkommensteuererklärung trennen.

Quelle: Dr. Willi Oberlander, Unternehmensberatung, und Chanell Eidmüller,
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)

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