Antwort
Ihrer Fragestellung ist zu entnehmen, dass Sie erste allgemeine Überlegungen in Richtung auf eine nebenberufliche selbständige Honorarberatertätigkeit im Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbereich haben. Da Sie dabei - wie es im Rahmen dieses Angebots hier möglich und üblich ist - erste unterschiedliche Einzelaspekte zu den Inhalten aufzählen, zu denen Sie beraten möchten, kann ich Ihnen nachfolgend keine umfassende Rechtsberatung, sondern nur erste Orientierungshinweise zu möglichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen geben, dies ohne Anspruch auf Einschlägigkeit und/oder Vollständigkeit. Denn jede kleine zusätzliche Beratungsdienstleistung, die Sie sich eventuell noch vorstellen, in der Frage aber nicht erwähnt haben, weil Sie daran noch nicht daran gedacht haben oder weil sich das Thema erst im Laufe der Beratungsgespräche später in der Praxis ergeben wird, kann gegebenenfalls eine zusätzliche Erlaubnis voraussetzen.
Generell gilt: Im Finanz- und Versicherungsdienstleistungssektor gibt es umfangreiche gesetzliche Vorschriften zu den Arten von Finanzberatungs- und Versicherungsberatungsdienstleistungen und zu allen möglichen Arten von Kapitalanlagen und Versicherungen. Bei jeder einzelnen Finanzproduktart, zu der Sie allgemein abstrakt oder konkret auf namentlich genannte Anbieter und auf deren Produkte hin bezogen Beratungsdienstleistungen erbringen wollen, muss geprüft werden, welche Erlaubnis dafür die Voraussetzung ist. Einschlägige Gesetze sind in erster Linie die Gewerbeordnung, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, die Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung, die Makler- und Bauträgerverordnung, das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen und viele mehr. Da es ständig Neuentwicklungen in der Gesetzgebung in diesem Bereich gibt, muss man sich als Finanz- und Versicherungsberater ständig über die jeweils aktuelle Gesetzeslage informieren.
Wichtig ist für Sie zu wissen, dass es nicht nur darauf ankommt, wie Sie Ihre Honorarberatungstätigkeit für sich persönlich definieren (keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung, kein Heraussuchen und Empfehlen von Einzelprodukten, wie Sie schreiben). Entscheidend ist, wie der objektive Geschäftsverkehr, also wie die Aufsichtsbehörden, wie Ihre Wettbewerber in der Branche und wie Ihre Kunden Ihre Beratung, die sie ja auch zu bezahlen haben, verstehen und welche Konsequenzen sich aus Ihren Beratungen ergeben, zumal Ihre Kunden Sie nach Ihrer Einschätzung und Beratung zu konkreten Produkten im Markt befragen werden, so dass es meist zu Abschlüssen basierend auf den Beratungsaussagen von Ihnen kommen wird. Vor diesem Hintergrund ist es - was Sie ja auch erkannt haben, daher Ihre Frage - sehr wichtig, dass Sie sich mit allen in Betracht kommenden Erlaubnistatbeständen und deren Voraussetzungen sehr gründlich befassen.
Einschlägig könnten bei Ihnen u.a. folgende Erlaubnisse nach der Gewerbeordnung sein: § 34 d GewO (Versicherungsvermittler gemäß Absatz 1 und Versicherungsberater gemäß Absatz 2) und § 34 f GewO (Finanzanlagenvermittler). Wenn Sie zu Immobilienkrediten beraten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 i GewO. In § 34 c GewO ist die Zulassung als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter geregelt. In § 34 h GewO ist der Honorar-Finanzanlagenberater geregelt. Danach ist ebenfalls eine Gewerbeerlaubnis erforderlich, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: „Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“ Weiter heißt es dort: „Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. § 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1. (2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. (3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch die Anlegerin oder durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anlegerin oder nicht Anleger ist oder von der Anlegerin bzw. dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.“ (Stand Dezember 2018). In § 2 Absatz 6 Satz 1 Nr. 8 Kreditwesengesetz, der im ersten Absatz von § 34 h GewO genannt wird, steht folgendes, was die Ausnahme von der sehr umfangreichen Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz für das Erbringen von Finanzdienstleistungen bewirkt:
„(6) Als Finanzdienstleistungsinstitute gelten nicht (…)
8. Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen für andere ausschließlich die Anlageberatung und die Anlagevermittlung zwischen Kunden und
a) inländischen Instituten,
b) Instituten oder Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, die die Voraussetzungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 erfüllen,
c) Unternehmen, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53c gleichgestellt oder freigestellt sind,
d) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder
e) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
betreiben, sofern sich diese Finanzdienstleistungen auf Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erhalten hat oder die von einer EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhalten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, mit Ausnahme solcher AIF, die nach § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, die erstmals öffentlich angeboten werden, beschränken und die Unternehmen nicht befugt sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn, das Unternehmen beantragt und erhält eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1; Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne von § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser Vorschrift; (…)“ (Stand Dezember 2018)
Die Voraussetzungen, um solche Erlaubnisse nach der GewO zu erhalten, sind u.a. in § 34 d Absatz 5 GewO für den Versicherungsberater und in § 34 f Absatz 2 GewO für den Finanzanlagenvermittler geregelt und gelten entsprechend auch für den Honorar-Finanzanlagenberater, vergleiche § 34 h Absatz 1 Satz 4 GewO. Danach müssen Sie - dies hier nur als Überblick, die Einzelheiten finden Sie in den vorgenannten Bestimmungen - Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen (Führungszeugnis durch Auskunft aus dem Bundeszentralregister und Auskunft aus dem Gewerberegister, keine einschlägigen Straftaten wie Diebstahl, Unterschlagung, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Insolvenzstraftaten u.v.m.), Sie müssen geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und eine Sachkundeprüfung im Umfang der anzubietenden Produktkategorien absolvieren, die aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht. Ausnahmen vom Ablegen der Sachkundeprüfung gibt es in wenigen gesetzlich geregelten Fällen, so sind beispielsweise solche Ausnahmen in § 4 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV) definiert. Was alles der Prüfungsstoff für die von Ihnen angestrebten Erlaubnisse ist (Versicherungen, Finanzanlagen etc.) und ob Ihr absolvierter Studiengang „Master of Science Wirtschaftswissenschaften“ Ihnen die erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt hat und was die Inhalte der praktischen Prüfung sind, müssten Sie bei der für die Sachkundeprüfung zuständigen Industrie- und Handelskammer an Ihrem Wohnort oder an Ihrem zukünftigen Geschäftssitz erfragen.
Auskünfte über die Erlaubnisse und etwaige Ausnahmen davon erteilen generell auf Anfrage die Gewerbeämter, die Industrie- und Handelskammern und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sehr zu empfehlen ist auch die Beiziehung einer erfahrenen Anwaltskanzlei, die Sie zu allen Aspekten berät, die sich aus Ihrer konkreten Ausgestaltung Ihrer zukünftigen Nebentätigkeit im Kapitalanlagen- und Versicherungsbereich ergeben.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Stand:
Dezember 2018
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