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Sozialpädagogin: ambulante Hilfen anbieten?

Frage

Ich möchte mich als Sozialpädagogin B.A. selbständig machen und beispielsweise ambulante Hilfen gemäß § 27 SGB 8 (Hilfen zur Erziehung) anbiete. Gehöre ich dann zu den freien Berufen oder muss ich ein Gewerbe anmelden?

Antwort

Sozialpädagoginnen (Sozialarbeiterinnen) mit Hochschulabschluss, die im Rahmen ihres Berufsbildes tätig sind, werden nach vorliegenden Erfahrungen von den Finanzämtern als psychologenähnlich und damit freiberuflich akzeptiert. Dazu ist allerdings festzustellen, dass eine formale Anerkennung des Finanzamtes nur mittels einer so genannten „verbindlichen Auskunft“ gegeben ist. Es gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung, eine Absprache mit dem Finanzamt ist zu empfehlen!

Mittlerweile liegt jedoch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vor, das zu einem anderen Ergebnis kommt (Finanzgericht Köln, 15-K-243/14, Urteil vom 01.06.2017). Demnach ist eine Diplomsozialarbeiterin bei der Betreuung behinderter und suchtkranker Menschen gewerblich tätig. Nun erscheint dieses Urteil nicht als der Weisheit letzter Schluss, da die Ähnlichkeit zu Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen offenbar nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde. Jedoch muss davon ausgegangen werden, dass die Finanzämter darauf Bezug nehmen. Sie sollten in jedem Fall mit Ihrem Finanzamt sprechen und den Status der Freiberuflerin für Ihre klienten-spezifischen Dienste reklamieren!

Da Sie nach SGB Hilfe zur Erziehung anbieten, kommt der Aspekt der erzieherischen freiberuflichen Tätigkeit hinzu. Erziehung bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und sittlichen Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Menschen; dabei wird unter Mündigkeit die Fähigkeit verstanden, selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen. Eine besondere Qualifikation ist hier nicht erforderlich. Da im Rahmen der Hilfe zur Erziehung die sozialpädagogische Arbeit mit Kindern den Schwerpunkt bildet, erschließt sich der freie Beruf für Sie auf diesem Wege. Bei der Anmeldung wäre eine Angabe hilfreich wie „sozialpädagogisch erzieherische Tätigkeit nach § 27 SGB 8“.

Sie haben also zwei Zugänge in den freien Berufen, von denen die erzieherische Tätigkeit ohne Vorbehalte zum Ziel führen sollte.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Februar 2020

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