Antwort
Die Tätigkeit als freiberufliche Deutschlehrerin stellen Einkünfte aus „selbständiger“ Arbeit dar. Hierbei sei vorausgesetzt, dass eine entsprechende Ausbildung vorliegt.
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Schuhen stellen hingegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Buchhalterisch sollten Sie die Unternehmen strikt trennen. Sofern dies nicht der Fall sein wird, werden die selbständigen Einkünfte mit den gewerblichen Einkünften „infiziert“ und sämtliche Einkünfte sind gewerbesteuerpflichtig.
Umsatzsteuerrechtlich sind Sie als ein Unternehmen zu betrachten und sämtliche Umsätze (hier: freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit) sind für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetzt für die Prüfung heranzuziehen. Nur wenn Ihre Einnahmen als Deutschlehrerin nach § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei sind, ist die Umsatzgrenze nach § 19 Umsatzsteuergesetz lediglich auf die gewerblichen Einkünfte zu beziehen.
Abschließend möchten wir Sie darauf hinweisen, dass neben der Gewerbeanmeldung auch dem Finanzamt durch den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ die gewerbliche Tätigkeit bekanntgegeben werden muss.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs Hastrich Bartsch
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Oktober 2019
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