Antwort
Grundsätzlich sind für Sie zwei Zugänge zum freien Beruf denkbar: über eine ingenieurähnliche Tätigkeit oder über das künstlerische Design.
Wie ein Techniker in der Rechtsprechung zur Gleichstellung mit dem Ingenieur in Bezug auf die Einkommensteuer kommt, können Sie einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts entnehmen (Zitat): Wie der BFH in ständiger Rechtsprechung erkennt, liegt eine ähnliche Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor, wenn sie in ihren wesentlichen Punkten mit einem in dieser Vorschrift genannten Katalogberuf verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der beruflichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158/409, BStBl II 1990, 73). Die Ausbildung muss nicht an einer Hoch- oder Fachhochschule erworben sein. Es müssen jedoch theoretische Kenntnisse vorhanden sein, die in ihrer Breite und Tiefe denen an einer Fachhochschule oder Hochschule Ausgebildeten entsprechen (BFH-Beschluss vom 14. November 2000 IV B 156/99, BFH/NV 2001, 593). Diese theoretischen Kenntnisse sind nach Einschätzung des BFH deshalb bedeutsam, weil nur derjenige, der über ein gründliches und umfassendes theoretisches Wissen verfüge, relativ einfach erscheinende Probleme in einem größeren Zusammenhang zu sehen vermöge und damit sicherer beurteilen könne als jemand, der dies nur aufgrund einer vorwiegend praktischen Ausbildung und aus praktischer Erfahrung tue (BFH, Urteil vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118). Die theoretischen Kenntnisse seien damit prägend für die Tätigkeit des Katalogberufes (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158/409, BStBl II 1990, 73).
Die genannten Anforderungen schließen nicht aus, dass die Finanzverwaltung ausnahmsweise Ihre Tätigkeit als ingenieurähnlich akzeptiert. Aber: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung angenommen werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden.
Welche Anforderungen an den Freiberuflerstatus eines Lichtdesigners bestehen, können Sie dem folgenden Urteil entnehmen (Zitat): „Eine künstlerische Tätigkeit kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn jemand zwar seine Leistungen in den Dienst der Werbung stellt, diese aber aufgrund künstlerischer Fähigkeiten und in künstlerischer Weise vollbringt. Entscheidend ist, ob die Arbeiten ohne Rücksicht auf ihre Verwendung künstlerischen Charakter aufweisen. Dazu ist erforderlich, dass sie nicht das Produkt handwerksmäßig erlernter bzw. erlernbarer Tätigkeiten darstellen, sondern darüber hinaus etwas Eigenschöpferisches enthalten und eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweisen.“ (Bundesfinanzhof, BFH-Urteil vom 14.12.1976 VIII R 76/75, BStBl II 1977, 474) (Zitatende)
Unter welchen Voraussetzungen Ihre Tätigkeit als Lichtdesigner freiberuflich wäre, können Sie ebenso ausführlich wie aktuell entnehmen der PRAXISHILFE: Freiberufliche Künstlerinnen und Künstler (PDF, 111 KB). Beachten Sie hier besonders die Angaben zum Design (ab Seite 2).
Auch hier gilt der Grundsatz der Einzelfallprüfung. Sie müssten sich also mit Ihrem Finanzamt verständigen (siehe oben). Ergebnis: Mit Ihrem Zugang zu den freien Berufen wird es in jedem Fall schwierig!
Normalerweise würde ein Lichtdesigner seine Dienstleistung in einem Paket anbieten, d.h. seine Anlage nicht getrennt vermieten. Bei einem Künstler wie etwa einem Musiker sind technische Ausstattungen notwendige Arbeitsmittel und damit dieser Tätigkeit zugeordnet. Vermietet der Designer die Anlage dennoch getrennt und ist als Designer Freiberufler, so kann eine so genannte „gemischte Tätigkeit“ vorliegen. Nähere Informationen bietet das BMWi in der Rubrik „Gemischte Tätigkeiten“.
Die Beschäftigung eines Aufbauhelfers würde Ihren Freiberuflerstatus nicht in Frage stellen.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2019
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