Antwort
Ein Informatiker kann eine dem Ingenieur ähnliche Tätigkeit ausüben, wenn die Qualifikation eines Diplom-Informatikers/Wirtschaftsinformatikers vorliegt. Auf eine dem Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit kann sich also nur berufen, wer über einen einschlägigen Fachhochschul- oder Hochschulabschluss verfügt und/oder Kenntnisse nachweist, die in Tiefe und Breite mit dem Wissen der entsprechenden Studiengänge vergleichbar sind (Bundesfinanzhof BFH, Urteil vom 30.08.2011, Az.: 13 K 856/09 G und BFH, Urteil vom 16.09.2014 - VIII R 8/12). Eine ingenieurähnliche Tätigkeit setzt in diesen Fällen also voraus, dass sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Ingenieurs gleichwertig ist, und zwar sowohl in der Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) als auch in der Praxis. Anmerkung: der Ingenieur ist im Einkommensteuergesetz als freier Beruf genannt, der Informatiker hingeben nicht - deshalb muss hier nach dieser Ähnlichkeit gesucht werden.
Gelegentlich wird die Frage gestellt, ob ein Abschluss als Bachelor die Voraussetzungen für den Zugang zum freien Beruf erfüllt - hier zum ingenieurähnlichen Beruf. Nach § 19 Absatz 2 HRG ist der Bachelor- oder Bakkalaureusgrad einer inländischen Hochschule ein berufsqualifizierender Abschluss. Daraus folgt, dass der Abschluss eines Bachelorstudiengangs den Abschluss eines Erststudiums darstellt und ein nachfolgender Studiengang als weiteres Studium anzusehen ist. Dies gilt auch, wenn ein Masterstudium im Sinne des § 19 HRG auf einem Bachelorstudiengang aufbaut (konsekutives Masterstudium). Quelle: Bundesministerium der Finanzen BMF vom 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01 BStBl 2011 I S. 1243
Sie können davon ausgehen, als Softwareentwickler und Datenanalyst mit Bachelorabschluss sowohl nach Qualifikation als auch nach Tätigkeit den Anforderungen an einen ingenieurähnlichen freien Beruf zu genügen. Eine gegenteilige Rechtsprechung ist mir nicht bekannt.
Als Freelancer sollten Sie die gesetzliche Rentenversicherung beachten. Sollten Sie etwa auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sein, kann aus dieser Sicht eine so genannte „Scheinselbstständigkeit“ vorliegen. Eine Abhängigkeit von einem Auftraggeber besteht dann, wenn Sie mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit für diesen Auftraggeber beziehen. Es kann eine Befreiung für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Sehen Sie hierzu und darüber hinaus die Broschüre „Freie Berufe“.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Januar 2020
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