Antwort
Sie werden sich zunächst mit der Frage konfrontiert sehen, inwieweit Sie selbst künstlerisch tätig sind als Voraussetzung für Unterricht und Beratung in diesem Bereich. Bei Fotografinnen und bei Fotografen handelt es sich nach der Handwerksordnung um ein zulassungsfreies Handwerk. Sie können diesen Beruf folglich ohne entsprechende formelle Qualifikation ausüben.
Die Berufsbezeichnung Fotografin bzw. Fotograf ist nicht mehr geschützt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 1998 entschieden, dass eine Fotografin oder ein Fotograf sich in jedem Falle registrieren muss, wenn seine Bilder hauptsächlich den Wünschen seiner Auftrageberinnen und seiner Auftraggeber dienen. Eine Gewerbeanzeige und die Anmeldung bei der Handwerkskammer genügen. Zur handwerklichen Fotografie gehören in der Regel Personen- und Sachfotografien, also z.B. Porträt-, Pass-, Bewerbungs-, Hochzeitsfotos, Architektur- und Produktfotografie. Eine Tätigkeit im Bereich Werbung, PR oder Öffentlichkeitsarbeit wird normalerweise als Fotodesign eingestuft. Eine Fotografie ist als Kunstwerk anzusehen, wenn das Motiv um seiner selbst willen gestaltet und ihm eine Aussagekraft verliehen wird, die über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgeht.
(Zitat) „Für den Bereich der Fotografie ist entscheidend, ob dem Schaffen eines Fotografen eine schöpferische Leistung in einem Umfang zugrunde liegt, die über das in diesem Beruf durch eine schöpferische bzw. gestalterische Komponente bereits gekennzeichnete Handwerkliche deutlich hinausgeht… Kennzeichnend für die künstlerische Fotografie sind die Motivwahl und die Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung, Verfremdungseffekte, Weichzeichnung), wie bereits zur Abgrenzung vom Bereich der Pressefotografie entschieden. … Die … genannten Kriterien für die den Zwecken des Bilderdienstes entsprechenden Aufnahmen wie geeignetes Filmmaterial, Standortwahl, optimale Ausleuchtung und Filmentwicklung betreffen sämtlich nur das technisch-handwerkliche Gelingen der Aufnahmen, nicht aber einen gestalterischen Ansatz der Arbeit.“ (Zitatende)
Quelle: Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 24. 6. 1998 - B 3 KR 11/97 R
(Anmerkung: Dieses Urteil bezieht sich auf die Künstlersozialversicherung und nicht auf die Einkommensteuer, bietet jedoch einen Orientierungsrahmen auch für die Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Fotografie.) Damit wären wir bei der Aufnahme in die KSK. Diese ist denkbar, wenn Sie Kunstunterricht im Bereich Fotografie erteilen. Hinzu käme mit Bezug zur KSK eine schriftstellerische Tätigkeit. Dort würden Sie geführt als „Publizist“. Publizist ist für die KSK, wer als Schriftstellerin oder Schriftsteller, Journalistin bzw. Journalist oder in ähnlicher Weise wie eine Schriftstellerin oder Schriftsteller oder eine Journalistin und ein Journalist tätig ist.
Zur schriftstellerischen Tätigkeit: Hierzu stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest: Eine schriftstellerische Tätigkeit erbringt derjenige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. Dies gilt etwa auch für technische Beiträge zum Thema Fotografie. Eine technische Redakteurin oder ein technischer Redakteur, der Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten verfasst, übt keine gewerbliche, sondern eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit aus, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint (BFH-Urteil vom 25. 4. 2002 IV R 4/01, BStBl. 2002 II, 475). Im Gegensatz zur künstlerischen Tätigkeit kommt es hier auf eine bestimmte Qualität der Internet-Dienste nicht an, sie müssen also weder wissenschaftlichen noch von künstlerischen Anforderungen genügen.
Zu Ihrer beratenden Tätigkeit: Für beratende Tätigkeiten sind im Einkommensteuerrecht und der diesbezüglichen Rechtsprechung enge Grenzen für freie Berufe gezogen. Als beratend werden hier anerkannt etwa beratende Betriebswirtinnen und beratende Betriebswirte mit BWL-Studium oder vergleichbarer Qualifikation, sowie andere beratende Tätigkeiten etwa im Rahmen der Berufsbilder von Ärztinnen und Ärzten oder Psychologinnen und Psychologen. Sie müssten folglich auf der Grundlage Ihres Hochschulabschlusses in einem Schwerpunkt der Betriebswirtschaftslehre beratend tätig sein, um hier als freiberuflich zu gelten. Bei künstlerischer Beratung kann das Finanzamt allerdings eine Ausnahme machen.
Unterrichtende Tätigkeit. Unterricht ist nach der Auffassung im Einkommensteuerrecht die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrerinnen und durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form. Diese Art des Unterrichts setzt vor allem ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm voraus. Erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines speziell auf die Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lernprogramms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine beratende Tätigkeit (siehe oben). Zu unterrichtenden Tätigkeiten informiert das BMWK in der PRAXISHILFE: Lehrende, Trainer und Coaches – freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit? (PDF, 101 KB).
Stichwort „persönliche Beziehung zum Schüler“: Da die Freiberuflichkeit im Besonderen dadurch charakterisiert ist, dass die Leistung persönlich und eigenverantwortlich erbracht wird, ist es zwingend erforderlich, dass im Rahmen von Online-Diensten ein deutlich interaktiver Austausch in individueller und spezifischer Form vorliegt. Wenn Sie Online-Kurse verkaufen, so ist dies als gewerblich anzusehen.
Beachten Sie bitte noch das Folgende: Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflerinnen und Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern von den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberuflerin bzw. Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberuflerin bzw. als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden.
Sie sollten mit Ihrem Finanzamt sprechen, das auch eine beratende Funktion hat. Eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater wäre sicherlich auch hilfreich. Entsprechendes gilt für die Künstlersozialversicherung.
Kompliziert wird es dann, wenn „gemischte Tätigkeiten“ (freiberuflich - gewerblich) vorliegen.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
Okotber 2020