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Selbständig als Psychologin bzw. Heilpraktikerin: Anmeldung?

Frage

Ich bin derzeit in Elternzeit und würde gerne für etwa 5-6 Stunden in der Woche als Psychologin bzw. Heilpraktikerin selbständig arbeiten. Ich habe beide Abschlüsse - jedoch keine Psychotherapie-Ausbildung. Wie muss ich mich anmelden? Was muss ich hierbei beachten?

Antwort

Zur Freiberuflichkeit einer Diplom-Psychologin ohne Heilkundeerlaubnis: Als Psychologin mit einem Hochschulabschluss, der dem Diplom gleichgesetzt wird, werden Sie den freien Berufen zugeordnet. Hierzu stellte die OFD Frankfurt/Main fest: „Dagegen ist bei selbständig tätigen Diplom-Psychologen, die auf anderen Gebieten als der Psychotherapie tätig sind, eine der ärztlichen Tätigkeit ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht gegeben; denn die Psychologie ist als solche keine spezifisch heilkundliche Wissenschaft. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Tätigkeit des Diplom-Psychologen als wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Der wissenschaftliche Charakter oder die Ähnlichkeit der Tätigkeit des Diplom-Psychologen mit einer oder mehreren der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Tätigkeiten außerhalb der Heilberufe kann jedoch nur aufgrund des Betätigungsfeldes und der Art der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.“ OFD Frankfurt/Main, v. 11.09.2002 - S 2246 A- 10 - St II 20

Dieser Rechtsauffassung folgen die Finanzämter in der Regel, sofern eine Tätigkeit im Rahmen des Berufsbildes der Diplom-Psychologin vorliegt. Darüber hinaus sind Psychologinnen mit Hochschulabschluss nicht im Einkommensteuergesetz, sondern im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) als freier Beruf genannt. Daraus folgt, dass Sie freiberuflich auch im einkommensteuerlichen Sinne tätig sind, wenn Sie im Rahmen dieses Berufsbildes arbeiten. Als Heilpraktikerin sind Sie ebenfalls freiberuflich tätig, da dieser Beruf im Einkommensteuergesetz genannt ist („Katalogberuf“).

Wenn Sie in der nichtklinischen Psychologie tätig sind, bestehen keine besonderen Regelungen über die Zulassung. Von einer Kostenübernahme durch die Krankenversicherung können Sie nicht ausgehen. Unter den genannten Voraussetzungen können Sie dem Finanzamt eine freiberufliche (im Steuerdeutsch: selbstständige) Tätigkeit anzeigen, etwa unter der Bezeichnung „Heilpraktikerin und wissenschaftliche Tätigkeit als Diplom-Psychologin“.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung

Stand:
Okotber 2020

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