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Soziologe: wissenschaftliche freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich interessiere mich für eine Selbständigkeit als "freier Mitarbeiter" und möchte erfahren, ob es sich in diesem Fall um ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit handelt. Ich habe mein Soziologiestudium fast abgeschlossen und möchte (bereits vor dem Anschluss) fürs erste auf Honorarbasis wissenschaftliche Texte transkribieren. Es können allerdings auch Texte nichtwissenschaftlicher Art unter den zu transkribierenden Interviews sein. Außerdem kann ich nicht ausschließen zukünftig auch andere Aufträge mit Bezug zur Soziologie, die beispielsweise in Zusammenhang mit qualitativer und quantitativer Forschung stehen, anzunehmen.

Antwort

Grundsätzlich muss Ihre Tätigkeit dem Berufsbild des Soziologen entsprechen, um einkommensteuerlich den freien Berufen zugeordnet zu werden. Dies sei hier am Beispiel der empirischen Forschung verdeutlicht, da Sie eine Dienstleistung in diesem Bereich angegeben haben.

Wissenschaftliche Tätigkeit allgemein
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Bundesfinanzhofs) setzt die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG voraus, dass eine besonders qualifizierte Arbeit ausgeübt wird, die dazu geeignet ist, schwierige Streit- und Grenzfälle nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten zu lösen. Der Begriff der Wissenschaftlichkeit ist in besonderem Maße mit den Disziplinen verbunden, die an den Hochschulen gelehrt werden. Kenntnisse, die ein Steuerpflichtiger sich lediglich aufgrund praktischer Erfahrungen angeeignet hat, reichen in der Regel nicht als Grundlage für eine wissenschaftliche Tätigkeit aus (BFH Urteile vom 24.2.1965, I 349/61 U, BStBl III 1965, 263; vom 18.8.1988, V R 73/83, BStBl II 1989, 212; vom 27.2.1992, IV R 27/90, BStBl II 1992, 826; vom 11.1.1997, XI R 2/95, BStBl II 1997, 687; vom 23.11.2000, IV R 48/99, BStBl II 2001, 241). Ein Hochschulstudium ist hierbei nicht zwingende Voraussetzung. Auch die angewandte Wissenschaft - Anwendung von aus der Forschung hervorgegangenen Erkenntnissen auf konkrete Vorgänge - kann die Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit erfüllen. Grundsätzlich müssen die Ergebnisse von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Entsprechende Dokumentationen sind erforderlich. Eine beratende Tätigkeit kann als wissenschaftlich angesehen werden, wenn die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben mit Anforderungen verbunden sind, wie sie wissenschaftliche Prüfungsarbeiten (z.B. Diplomarbeiten) oder wissenschaftliche Veröffentlichungen aufweisen. Unerheblich sind für das Merkmal der »Wissenschaftlichkeit« die vom Auftraggeber verfolgten Zwecke.
Zur Konkretisierung der Anforderungen (Zitat): Setzt … der Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, reicht die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit allein nicht aus. Der Stpfl. muss auch über in Tiefe und Breite vergleichbare Kenntnisse verfügen (BFH Urteil vom 18.4.2007, XI R 29/06, BStBl II 2007, 781). Ohne den Nachweis dieser Kenntnisse ist der Stpfl. gewerblich tätig. (Zitatende) Damit könnten Sie dieses Kriterium auch ohne (vollendeten) Studienabschluss erfüllen.

Empirische Sozialforschung am Beispiel der Marktforschung
Die Höhe und Komplexität der Anforderungen an wissenschaftliche Arbeiten verdeutlicht ein Zitat aus einem Urteil zur Marktforschung:
(Zitat) Ob die Tätigkeit eines Marktforschers als wissenschaftlich zu qualifizieren ist, richtet sich insbesondere danach, ob die mit den einzelnen Aufträgen gestellten Aufgaben einen Schwierigkeitsgrad erreichen, wie ihn wissenschaftliche Prüfungsarbeiten oder Veröffentlichungen aufweisen. Dabei ist im Bereich der empirischen Sozialforschung besonderes Augenmerk auf die Ermittlung der Stichprobe und der Abfassung des Fragebogens zu richten (s. oben unter 1. c; vgl. auch FG Hamburg in EFG 1970, 389). Die bei der Stichprobenbildung angewandten mathematisch-statistischen Verfahren sind so kompliziert, daß es leicht zu einer Verzerrung der Struktur und somit zu falschen Ergebnissen kommen kann (Ott, a. a. O., S. 667). Die ausgewählten Fragen müssen eindeutig beantwortbar sein und dürfen keine bestimmten Antworten aufdrängen. Ferner ist zu beachten, daß die Befragten dazu neigen, ihre Emotionen, die ihr tatsächliches Verhalten prägen, zu verdrängen, oder Auskünfte zu geben, die zum Beispiel nach ihrer Einschätzung gültigen gesellschaftlichen Normen entsprechen und sie daher in den Augen des Interviewers gut darstellen (Diederich, a. a. O., S. 380). Als Vorarbeit für den Fragebogen kann sich daher ein Testlauf in einem kleinen Bereich empfehlen… (Zitatende)
BFH-Urteil vom 27.2.1992 (IV R 27/90) BStBl. 1992 II S. 826

Anerkennung als Freiberufler
Das Transkribieren von Interviewergebnissen würde wohl den dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Hier könnte argumentiert werden, dass es an der Breite der wissenschaftlichen Anwendung fehlt. Dennoch kann es vorkommen, dass Ihr Finanzamt Sie als Freiberufler führt. Beachten Sie dazu bitte noch das Folgende: Nach vorliegenden Erfahrungen kommt es häufig vor, dass selbstständige Dienstleister dem Finanzamt einen freien Beruf anzeigen und dabei von einer Freistellung vom Gewerbe ausgehen. Oft werden diese Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und auch mit Kosten verbunden. Aber: Sie sollten in jedem Fall das Gespräch mit dem Finanzamt suchen!

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Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
August 2018

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