Antwort
Tatsächlich ist es so, dass weder der Begriff „Fotograf“ noch sein Aufgabenbereich geschützt sind, so dass Sie Ihr geplantes Angebotsportfolio auch in diesem Rahmen anbieten dürfen.
Ihre geplanten Tätigkeiten beinhalten sowohl freiberufliche, als auch gewerbliche Aspekte: Zum einen die Tätigkeiten des Fotodesigners (künstlerische Tätigkeit im Vordergrund = freiberuflich), zum anderen auch die des Fotografen (Fotoshootings / Auftragsarbeiten = gewerblich).
Von daher sollten Sie überlegen und abwägen, ob Sie diese Tätigkeiten gemeinsam oder getrennt anmelden möchten.
Bei einer gemeinsamen Anmeldung ist zu prüfen, ob der künstlerische Aspekt oder der Dienstleistungsaspekt bei Ihrer Tätigkeit überwiegt.
Sollte der künstlerische Aspekt überwiegen, d.h. handeln Sie frei und nicht nach Auftrag, besteht die Möglichkeit, dass Sie als Freiberufler gelten und ihre Tätigkeit nur beim Finanzamt anmelden müssen und nicht als Gewerbe. Es bedarf hierbei keine Eintragung in die Handwerksrolle, wenn die Tätigkeit künstlerisch ausgelegt ist.
Um im Detail zu klären, welche Aspekte Ihrer angestrebten Tätigkeiten als gewerblich und welche als freiberuflich eingeordnet werden, melden Sie sich für eine finale Beurteilung bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Dieses nimmt die Zuteilung vor und stellt Ihnen wichtige individuelle Fragen, welche für die genaue Einordnung nötig sind.
Lassen Sie sich hier im Vorfeld auch ggf. durch einen Steuerberater beraten.
Übersteigt der Gebrauchswert jedoch den künstlerischen Wert, wie bei der Auftragsfotografie, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Als solches sind Sie verpflichtet, sich bei der Handwerkskammer anzumelden - geregelt ist dies in §18 der Handwerksordnung.
Alternativ melden Sie die Tätigkeiten getrennt an: Die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt und die gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt, jeweils als Kleingewerbe. Beachten Sie aber, dass die Umsätze der verschiedenen Nebentätigkeiten für die Bewertung der Kleinunternehmertätigkeit in der Summe betrachtet werden! Sollten Sie die Umsatzgrenze i.H.v. 22.000 Euro p.a. überschreiten, gelten Sie nicht mehr als Kleinunternehmer. Dass die Einnahmen mit Ihrem Arbeitslosengeld verrechnet werden, hatten Sie ja schon ausgeführt.
Als angemeldetes Gewerbe im Bereich der Fotografie sind Sie der Handwerkskammer zugehörig. Sofern Ihre Einkünfte 5.200 Euro nicht übersteigen, wäre es möglich, dass Ihr Gewerbe jedoch beitragsfrei ist. Klären Sie das am besten im direkten Kontakt mit der Handwerkskammer.
Auch bei der Berufsgenossenschaft sind Sie laut § 192 Sozialgesetzbuch VII meldepflichtig. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind jedoch nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 - welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Wir empfehlen Ihnen darüber hinaus, grundsätzlich Rücksprache mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater zu halten, um weitere eventuell auftretende Fragen zu klären.
Besprechen Sie dann auch das Thema der „Künstlersozialkasse“ - ggf. sind Sie hier auch - ja nach Ausprägung und Umfang Ihrer Tätigkeiten meldepflichtig.
Außerdem sollten Sie Ihr Vorhaben detailliert mit Ihrer zuständigen Betreuerin oder Ihrem zuständigen Betreuer bei der Agentur für Arbeit besprechen, der Ihnen auch wichtige individuelle Hilfestellungen geben und Fördermöglichkeiten anbieten kann.
Quelle:
German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
Stand:
April 2020
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