Antwort
Die Kammerzugehörigkeit orientiert sich nicht an dem Umfang der Gewerbeausübung, sondern an dem Gewerbe bzw. der ausgeübten Tätigkeit. D.h. unabhängig, ob Sie Ihr Gewerbe im Neben- oder im Vollerwerb oder als Kleinunternehmer angemeldet haben, sobald Sie Tätigkeiten anbieten, die nicht den freien Berufen zuzuordnen sind, dann sind Sie verpflichtet entweder in die IHK oder in die HWK einzutreten.
Sowohl bei den Kammern (IHK und HWK) gibt es Grundbeiträge und (nach Gewerbeertrag) gestaffelte Zusatzbeiträge. Da Sie Kleinstserien anbieten bzw. nur in sehr eingeschränktem Umfang gewerblich tätig sein wollen, würde ich Ihnen empfehlen mit der HWK vor Ort in Kontakt zu treten, um ggf. eine beitragsfreie oder ermäßigte Mitgliedschaft zu erfragen.
Grundsätzlich sollte man - unabhängig von der gesetzlichen „Zwangsmitgliedschaft" auch anerkennen, dass die Kammern öffentliche Aufgaben erfüllen. Als „Körperschaften des öffentlichen Rechts" bieten sie für gegenwärtige und künftige Mitglieder u.a. folgende direkte Serviceleistungen an:
- Überwachung der Berufsausbildung,
- Abnehmen von Prüfungen,
- Unterstützung und Beratung staatlicher Behörden durch Vorschläge, Berichte und Expertisen,
- Erstellen Gutachten im Rahmen von Gerichtsverfahren,
- Wahrnehmen von Aufsichtsfunktionen im Umweltrecht
- Vereidigung öffentlicher Sachverständiger.
Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Stand:
April 2020
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