Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen möchte, benötigt dafür in der Regel einen Meisterbrief: also den Nachweis darüber, die Meisterprüfung in seinem Handwerk bestanden zu haben.
Mit oder ohne Meisterbrief?
Für die Zulassung zur Meisterprüfung reicht es aus, wenn Sie die Gesellenprüfung im jeweiligen Handwerk bestanden haben. Wer eine Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat, braucht darüber hinaus einschlägige Berufserfahrung im jeweiligen Handwerk. Einen Meisterbrief muss man für alle Handwerksberufe vorweisen, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgeführt sind. Nur mit bestandener Meisterprüfung können Sie sich Meisterin bzw. Meister in Verbindung mit dem jeweiligen Handwerk oder Meisterbetrieb nennen.
Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, sich ohne Meisterbrief selbstständig zu machen, und zwar sowohl in einem zulassungspflichtigen Handwerk als auch in den sogenannten zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben. Eine Übersicht dazu finden Sie in den Anlage B in Abschnitt 1 und 2 der Handwerksordnung.
Weitere Informationen:
Bundesministerium der Justiz
Gesetze im Internet
Handwerksordnung Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
www.gesetze-im-internet.de → Titelsuche „HwO“ → Dritter Abschnitt Anlage B
[UMBRUCH]
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Der Meisterbrief wird vor allem für „gefahrgeneigte und ausbildungsintensive Tätigkeiten“ verlangt (zulassungspflichtige Handwerke; Anlage A der Handwerksordnung). Es handelt sich um Berufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Kunden oder Kulturgüter drohen. Diese Berufe dürfen nur von Personen ausgeübt werden, die tatsächlich ihr „Handwerk verstehen“ und dies durch die bestandene Meisterprüfung nachweisen können.
Ausnahmebewilligungen sind nach dem Handwerksrecht möglich. Demjenigen, der ein solches zulassungspflichtiges Handwerk ausüben darf, ist es aber nicht erlaubt, wesentliche Tätigkeiten eines anderen zulassungspflichtigen Gewerks zu verrichten, für das er keine Meisterprüfung abgelegt hat. Es sei denn, die Arbeiten hängen mit dem Leistungsangebot seines Handwerks technisch oder fachlich zusammen oder ergänzen es wirtschaftlich (§ 5 HwO). Allerdings können diejenigen, die mit einem zulassungspflichtigen Handwerk bei der Handwerkskammer eingetragen sind, ohne weiteren Meisterbrief die Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk beantragen (§ 7a HwO). Dafür müssen sie die erforderlichen Kenntnisse oder Fertigkeiten nachweisen.
Weitere Informationen:
Bundesministerium der Justiz
Gesetze im Internet
Gesetz zur Ordnung des Handwerks § 7a
www.gesetze-im-internet.de → Volltextsuche → Gesetz zur Ordnung des Handwerks
Wer eine Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen kann oder eine Ausnahmebewilligung dafür hat, ein zulassungspflichtiges Handwerk auszuüben, wird mit seinem Handwerk in die Handwerksrolle seines Bezirkes eingetragen.
Betriebe der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe werden im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe erfasst. Handwerksrolle und Verzeichnis werden von der Handwerkskammer geführt.
Abschlusszeugnisse von Hoch- oder Fachschulen
Neben der Meisterqualifikation können auch einschlägige Abschlusszeugnisse von Hoch- oder Fachschulen als Qualifikationsnachweis für eine Gründung in einem zulassungspflichtigen Handwerk gelten. Das gilt für Ingenieurinnen/Ingenieure, Industriemeisterinnen/Industriemeister, Fach- und Hochschulabsolventinnen/-absolventen und staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker.
Langjährige Gesellinnen und Gesellen
Gesellinnen und Gesellen mit sechsjähriger Berufserfahrung haben einen Rechtsanspruch darauf, ihr zulassungspflichtiges Handwerk selbstständig ausüben zu dürfen. Voraussetzung ist: Sie haben mindestens vier Jahre in leitender Position gearbeitet.
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Das heißt, dass sie in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil die Befugnis für eigenverantwortliche Entscheidungen hatten. Sie können dies durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise nachweisen. Die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, die man benötigt, um ein Handwerk selbstständig ausüben zu können, lassen sich in der Regel durch die Berufserfahrung belegen. Ob eine Ausübungsberechtigung erteilt wird, entscheidet die zuständige Handwerkskammer.
Diese Altgesellenregelung gilt nicht für Hörakustikerinnen/Hörakustiker, Augenoptikerinnen/Augenoptiker, Orthopädietechnikerinnen/Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker/Zahntechniker und Schornsteinfeger/Schornsteinfeger. Einen eigenen Betrieb ohne Meisterbrief zu gründen oder zu führen, ist hier nur mit einer Ausnahmebewilligung und nachgewiesener Befähigung möglich.
Mit angestellter Meisterin oder angestelltem Meister
In den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung kann man einen Betrieb auch gründen und führen, ohne dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber selbst einen Meisterbrief besitzt. Es reicht für alle Handwerksbetriebe aus, eine Meisterin oder einen Meister (oder einen sonst handwerksrechtlich Berechtigten) als technische Betriebsleitung einzustellen.
In den zulassungsfreien Handwerken und im handwerksähnlichen Gewerbe (Anlagen B1 und B2 der Handwerksordnung) kann ein Betrieb ohne Nachweis einer Qualifikation gegründet und geführt werden. Ein Betrieb kann hier auch Tätigkeiten anbieten, die verschiedenen zulassungsfreien Handwerken zugeordnet sind, z.B. Uhrmacherinnen/Uhrmacher oder Goldschmiedinnen/Goldschmiede. Damit sind umfassendere und somit häufig auch kundenfreundlichere Angebote möglich.
Dass keine Meisterpflicht besteht, heißt aber nicht, dass es nicht doch sinnvoll ist, die Meisterprüfung abzulegen: Sie ist ein anerkanntes Qualitätssiegel für die fachliche Kompetenz des betreffenden Handwerksbetriebs und wird von der Kundschaft honoriert.
Wenn Sie Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben haben, sollten Sie sich zunächst erkundigen, ob Ihr Berufsabschluss für eine selbstständige Tätigkeit im Handwerk anerkannt wird.
Weitere Informationen:
Make it in Germany - Portal für Fachkräfte aus dem Ausland
www.make-it-in-germany.com → Arbeiten in Deutschland → Existenzgründung → Fachliche Voraussetzungen zum Gründen
handbook germany
Existenzgründung als Gewerbetreibende*r
www.handbookgermany.de → Menü → Arbeiten Existenzgründung als Gewerbetreibende*r
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Weitere Informationen:
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Aufstiegs BAföG
www.aufstiegs-bafoeg.de
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Förderdatenbank Bund, Länder und EU
www.foerderdatenbank.de
Nicht selten nutzen Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit die Chance, einfache handwerkliche Tätigkeit anzubieten. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu Abmahnungen, Bußgeldern oder gar der Betriebsschließung geführt. Um Gründerinnen und Gründer vor solch unliebsamen Überraschungen zu bewahren, ist gesetzlich klargestellt, welche Tätigkeiten nicht zum Kernbereich des Handwerks gehören, sondern als „einfache Tätigkeit“ von jeder Person ausgeübt werden dürfen.
Diese Tätigkeiten können von durchschnittlich begabten Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern in kurzer Zeit (bis zu drei Monate) erlernt werden.
Die Ausübung mehrerer einfacher Tätigkeiten ist zulässig, es sei denn, dass die Tätigkeiten in der Gesamtbetrachtung „wesentlich“ für ein bestimmtes Handwerk sind. Eine Kombination einfacher Tätigkeiten verschiedener Gewerbe ist unter dieser Voraussetzung ebenfalls möglich. Wer sichergehen will, dass es sich bei seiner Geschäftsidee um eine zulässige „einfache Tätigkeit“ handelt, erkundigt sich bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Für eine Erstauskunft kann sie oder er sich an die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in der Nähe wenden.
Weitere Informationen:
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Deutschlandkarte der Handwerkskammern
www.zdh.de → Über uns → Organisationen des Handwerks → Handwerkskammern
Industrie- und Handelskammer
www.ihk.de
Gründerinnen und Gründer finden Ansprechpartnerinnen und -partner bei der Handwerkskammer vor Ort und/oder einem der Handwerks-Fachverbände. Für Ratsuchende sind deren Informations- und Beratungsdienstleistungen kostenlos.
Insbesondere steht Gründerinnen und Gründern ein großes Netzwerk von Betriebsberaterinnen und -beratern für alle Fragen der Unternehmensführung zur Verfügung. Als direkter Ansprechpartner bei gewerkspezifischen Fachfragen fungieren zudem die bei Zentralfachverbänden angesiedelten Fachberatungs- und Informationsstellen.
Handwerksbetriebe, die Unterstützung beim Einsatz neuer Technologien, der Entwicklung von Innovationen, der Digitalisierung und KI sowie bei der Zusammenarbeit mit der Wissenschaft benötigen, können sich an einen der rund 130 Berater für Innovation und Technologie (BIT) wenden.
Ansprechpartnerinnen und -partner vor Ort finden Handwerkerinnen und Handwerker auf einer Deutschlandkarte im BISNET, der Netzwerkplattform für das Beratungswesen im Handwerk.
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Weitere Informationen:
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH)
BISNET Netzwerkplattform für das Beratungswesen im Handwerk
www.bisnet-handwerk.de → Berater-Landkarte
Deutschlandkarte der Handwerkskammern
www.zdh.de → Über uns → Organisationen des Handwerks → Handwerkskammern
Übersicht der Zentralfachverbände
www.zdh.de → Über uns → Organisationen des Handwerks → Zentralfachverbände
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Quelle: www.bmwk.de Abrufdatum: 01.01.2024
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