Antwort
Beim Fotografen handelt es sich nach der Handwerksordnung um ein zulassungsfreies Handwerk. Sie können diesen Beruf folglich ohne entsprechende Qualifikation ausüben. Kompliziert wird es beim Zugang zum freien Beruf.
Die Berufsbezeichnung Fotograf ist nicht mehr geschützt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 1998 entschieden, dass ein Fotograf sich in jedem Falle registrieren muss, wenn seine Bilder hauptsächlich den Wünschen seiner Auftraggeber dienen. Eine Gewerbeanzeige und die Anmeldung bei der Handwerkskammer genügen. Zur handwerklichen Fotografie gehören in der Regel Personen- und Sachfotografien, also z.B. Porträt-, Pass-, Bewerbungs-, Hochzeitsfotos, Architektur- und Produktfotografie. Eine Tätigkeit im Bereich Werbung, PR oder Öffentlichkeitsarbeit wird normalerweise als Fotodesign eingestuft. Aus der Rechtsprechung hierzu: Ein Fotograf, der für Fachzeitschriften Fertighäuser fotografiert, anpreisende Begleittexte formuliert und für diese Leistungen vom jeweiligen Fertighaushersteller ein Honorar erhält, ist gewerblich und nicht als (freiberuflicher) Berichterstatter tätig (FG Münster v. 27.6.1996, EFG 1998, 573). Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fotograf Gewerbetreibender, wenn seine Bilder in erster Linie Werbezwecken seines Auftraggebers dienen, selbst wenn sie in Zeitungen und Zeitschriften veröffentlicht werden (BFH v. 19.2.1998, IV R 50/96, BStBl II 1998, 441). Zusammenfassend: Eine Fotografie ist als Kunstwerk anzusehen, wenn das Motiv um seiner selbst willen gestaltet und ihm eine Aussagekraft verliehen wird, die über die Darstellung der Wirklichkeit hinausgeht.
(Zitat) „Für den Bereich der Fotografie ist entscheidend, ob dem Schaffen eines Fotografen eine schöpferische Leistung in einem Umfang zugrunde liegt, die über das in diesem Beruf durch eine schöpferische bzw. gestalterische Komponente bereits gekennzeichnete Handwerkliche deutlich hinausgeht. … Kennzeichnend für die künstlerische Fotografie sind die Motivwahl und die Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten (z.B. Ausdruck, Komposition, Licht, Schattenwurf, Perspektive, farbliche Gestaltung, Verfremdungseffekte, Weichzeichnung), wie bereits zur Abgrenzung vom Bereich der Pressefotografie entschieden. … Die … genannten Kriterien für die den Zwecken des Bilderdienstes entsprechenden Aufnahmen wie geeignetes Filmmaterial, Standortwahl, optimale Ausleuchtung und Filmentwicklung betreffen sämtlich nur das technisch-handwerkliche Gelingen der Aufnahmen, nicht aber einen gestalterischen Ansatz der Arbeit.“ (Zitatende)
Quelle: Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 24. 6. 1998 - B 3 KR 11/97 R
(Anmerkung: Dieses Urteil bezieht sich auf die Künstlersozialversicherung und nicht auf die Einkommensteuer, bietet jedoch einen Orientierungsrahmen auch für die Unterscheidung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Fotografie.)
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört insbesondere auch die Bildberichterstattung. Bildberichterstatter ist ein Journalist, der an der inhaltlichen Gestaltung von Medien (Zeitungen, Zeitschriften, Film, Fernsehen) mit Zugang zu Öffentlichkeit mitwirkt. Als zentrale Anforderungen an die Freiberuflichkeit werden hier die auf individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwerts angesehen. Die Bilder müssen als aktuelle Nachrichten über Zustände oder Ereignisse politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art einen eigenen Informationswert besitzen.
Beachten Sie bitte noch das Folgende: Oft werden Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern von den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbständig) beim Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte „verbindliche Auskunft“ des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit hohen Anforderungen und mit Kosten verbunden. Sollten Sie sich entschließen, auf die Gewerbeanmeldung zu verzichten und lediglich dem Finanzamt einen freien Beruf anzuzeigen, so müssen Sie noch das Folgende beachten: Als Einzelunternehmer wird Ihnen bei der Gewerbesteuer ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn gewährt. Bleiben Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb regelmäßig unterhalb dieser Grenze, müssen Sie keine Nachzahlungen der Gewerbesteuer erwarten.
Sie sollten mit Ihrem Finanzamt sprechen, das auch eine beratende Funktion hat. Ein Steuerberater wäre sicherlich auch hilfreich.
Die Vermarktung eigener oder fremder Werke im Netz stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar. Wenn Sie allerdings Ihre Werke im Internet über Dritte anbieten, kann Ihre Tätigkeit freiberuflich sein unter den genannten Voraussetzungen.
Wenn Sie eigene Nutzungsrechte an Bildagenturen verkaufen, so kann dies Ausfluss Ihrer künstlerischen Tätigkeit sein, wiederum unter den oben genannten Voraussetzungen. Der Verkauf von Nutzungsrechten Dritter ist eindeutig gewerblich.
Richtig komplizierte wird es dann, wenn „gemischte Tätigkeiten“ (freiberuflich - gewerblich) vorliegen. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im BMWK-Existenzgründungsportal.
Informationen zu Nebenerwerbsgründungen finden Sie ebenfalls im BMWK-Existenzgründungsportal.
Quelle:
Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Stand:
August 2019
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