Antwort
Zunächst ist wichtig hervorzuheben, dass Sie grundsätzlich als Fotografin bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit nicht ortsgebunden sind! Dabei spielt es - bzgl. des Ortes - auch keine Rolle, ob Sie die Fotografie (Vollzeit oder Nebenher) nur als Hobby, freiberuflich oder gewerblich ausüben und ausführen.
Gleichwohl gilt zu beachten:
Sollten Sie Ihren Nebenberuf als Nebengewerbe ausführen und noch nicht entsprechend als Nebengewerbe angemeldet haben, beachten Sie bitte, dass bei der Fotografie folgende Arten unterschieden werden:
- die Hobby-Fotografie:
Wenn Sie die Fotografie nur für rein private Zwecke nutzen und damit kein Geld verdienen, dann ist auch keine Gewerbeanmeldung erforderlich. - die gewerbliche Fotografie:
Laut §15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz gilt als Gewerbebetrieb: Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, außer es handelt sich um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, eines freien Berufs oder sonstiger selbstständiger Arbeit. Unter die handwerkliche Fotografie, die laut Handwerksordnung als Gewerbe eingestuft wird und somit ebenfalls eine Gewerbeanmeldung bedarf, fallen im Großen und Ganzen Auftragsfotografien wie zum Beispiel Portrait-, Bewerbungs- oder Passfotos, Architektur-, Hochzeitsfotos oder Produktfotografie. (dies gilt auch im „Nebenberuf“!) - Die freiberufliche Fotografie:
Im Einkommensteuergesetz §18, Absatz 1 wird die freiberufliche Tätigkeit wie folgt definiert: Freiberufler ist, wer selbstständig und eigenverantwortlich tätig ist und eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt. Freiberufliche Fotografen verkaufen also ihre Bilder als Kunstwerke oder sind als Fotojournalist oder Bildberichterstatter tätig.
Wenn Sie also insoweit Ihren Nebenberuf bzw. -erwerb als gewerbliche Fotografie betreiben, ist eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Dazu müssen Sie bei dem für Ihren Ort zuständigen Gewerbeamt bzw. der Gewerbemeldestelle, einen Gewerbeschein beantragen. Als Freiberuflerin sind Sie dazu nicht verpflichtet und müssten Ihre Tätigkeit lediglich beim Finanzamt anmelden.
Für die Gewerbeanmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung (in der Regel - online auf der Website Ihrer zuständigen Behörde zu finden)
- Nachweis der Identität (z.B.: Personalausweis oder Reisepass)
Als Gewerbetreibende sind Sie dazu verpflichtet, einen Unternehmenssitz vorzuweisen, welchen Sie bei der Gewerbeanmeldung angeben müssen. Diese Adresse gilt jedoch allein als gesetzliche Anschrift (für Behördenpost, auf Rechnungen etc.). Ob Sie nun Ihre Tätigkeit am Unternehmenssitz ausführen oder dies beispielsweise in der freien Natur tun, ist Ihnen überlassen. Wenn Sie Ihren Nebenberuf also in Ihren privaten Räumlichkeiten ausüben möchten, steht dem erst einmal grundsätzlich nichts im Wege.
Gleichwohl ist dabei genau zu beachten und zu prüfen, welchen Umfang Ihre Tätigkeit hat!
Nutzen Sie die Räume als „häusliches Arbeitszimmer“, wo nur Sie arbeiten und z.B. Bilder bearbeiten, ist das in der Regel machbar.
Haben Sie daneben z.B. aber auch vor Fotos von Kunden zu machen, dann ist das zwingend mit Ihrer örtlichen Gemeinde abzustimmen, ob dies im Privathaus machbar und erlaubt ist.
Hier spielen dann verschiedene Dinge eine Rolle, wie z.B. der Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, behördliche Auflagen etc. - dies wird auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt.
Dabei kommt es z.B. dann auch darauf an, ob Sie feste Öffnungszeiten haben, Laufkundschaft bedient werden soll, Außenwerbung angebracht werden soll etc.
Noch zu erwähnen ist: Wenn Sie Ihre Kellerräume zum Ausüben Ihrer gewerblichen Tätigkeit nutzen möchten, können Sie dessen Einrichtung und die darauf entfallenden anteiligen Raumkosten (für bspw. Strom, Gas, Wasser) als Büro-/Betriebsausstattung angeben und als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben ansetzen. Dazu gehören z.B. auch Möbel wie ein Schreibtisch, Drehstuhl, Besprechungstische, Besucherstühle, Aktenschränke etc. und auch Gegenstände und Utensilien, die Sie zum Ausüben Ihrer Tätigkeit benötigen - auch z.B. technisches Equipment.
ACHTUNG: Für das häusliche Arbeitszimmer können Sie nur dann Raumkosten als Betriebsausgaben absetzen, wenn diese Räumlichkeiten ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt werden und den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellen. Dies muss auch eindeutig so erkennbar sein.
Wir empfehlen Ihnen in jedem Fall, Ihr Vorhaben mit Ihrem Steuerberater durchzusprechen. Hier erhalten Sie diesbezüglich weitergehende Hinweise.
Quelle: German Drechsler
THINK Gruppe, BDU
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
März 2018
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