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Gesangsunterricht in Privatwohnung?

Frage

Ich möchte gern in unserer gemeinsamen Wohnung privaten Gesangsunterricht anbieten. Ein Arbeitszimmer ist bereits für meinen persönlichen Gebrauch eingerichtet und wird regelmäßig für meine eigenen Übungsstunden genutzt. Es ist ein Altbau und von daher recht gut schallisoliert in den Wänden. Nachbarn haben sich bisher nicht beschwert, ab 19:00 Uhr halte ich Nachtruhe ein, dazu eine Mittagspause von 12:00-14:00 Uhr. Im Mietvertrag ist eine gewerbliche Nutzung aber nicht vorgesehen. Zusätzlich bin ich als Gesangslehrerin an einer privaten Musikschule und als Stimmbildnerin für Kinderchor an einem Nachbarort tätig. Darf ich zum jetzigen Zeitpunkt schon Werbung machen?

Antwort

Ich empfehle Ihnen im Vorfeld etwaiger Werbemaßnahmen zunächst alle rechtlichen und organisatorischen Punkte zu klären, um interessierten Kundinnen und Kunden dann auch tatsächlich die versprochene Leistung anbieten zu können. Als Hinweis vorab: Da wir keine Rechtsberatung anbieten, sind alle nachfolgenden Punkte als Einschätzung zu werten, verbunden mit der Empfehlung, sich zusätzlich an einen auf Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältin oder einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

  • Ggf. müssen Sie Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber über das Vorhaben in Kenntnis setzen (siehe Arbeitsvertrag). Hier kann es in keinem Fall schaden, offen zu kommunizieren.
  • Klärung mit der Vermieterin oder dem Vermieter und ggf. auch Klärung mit den Nachbarinnen und Nachbarn. Ich würde hier auch feste Zeiträume definieren damit alle genau wissen, wann Unterricht ist. Nur weil sich bisher niemand beschwert hat, heißt das noch nicht, dass es weiterhin auch niemand macht (wahrscheinlich singen Sie sehr schön, aber Ihre Schülerinnen und Schüler nicht alle...). Da Ihr Gewerbe eine „Außenwirkung“ hat (hörbarer Unterricht), kann der Vermieter das Gewerbe untersagen. Hierzu gibt es auch entsprechende Urteile des BGH. Sollten Sie es unterlassen die Vermieterin oder den Vermieter zu informieren, hat dieser ggf. das Recht, Ihnen fristlos zu kündigen. Lassen Sie sich also in jedem Fall schriftlich bestätigen, dass die Vermieterin oder der Vermieter nichts gegen die gewerbliche Nutzung einzuwenden hat. Eine positive Rückmeldung der Nachbarn im Vorfeld würde die Sache mit der Vermieterin oder dem Vermieter bestimmt vereinfachen.
  • Empfehlenswert ist auch eine kurze Rücksprache mit dem Gewerbeaufsichtsamt, dass hier evtl. bestehende Auflagen eingehalten werden.
  • Klären Sie mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater, in welcher Form Ihr Gewerbe betrieben wird und nehmen Sie eine Gewerbeanmeldung bei Ihrer Gemeinde vor.
  • Informieren Sie sich über evtl. wettbewerbsrechtliche Vorgaben bei der Werbung und halten Sie diese ein.

Quelle:
Benedikt Glück
Dr. Schauer Steuerberater-Rechtsanwälte PartG
Mitglied der Steuerberaterkammer München und Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

Stand:
Mai 2019

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