Antwort
Ja, die übrigen Miteigentümer des Gebäudes oder der Wohnanlage, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, sind vorab zu befragen, ob Einverständnis besteht. Gleiches gilt für das Anbringen Ihres Praxisschilds, zu dem der Ort der Anbringung sowie die Größe, die Sichtbarkeit und gegebenenfalls je nach Wohnanlage auch das Design gegebenenfalls abzustimmen sind.
Außerdem ist bei der Gemeinde in der zuständigen Baugenehmigungsbehörde vorab abzuklären, ob am Standort Ihrer Privatwohnung die von Ihnen gewünschte Nutzung Ihrer Wohnung erlaubt ist. Ob und welche weiteren Abklärungen möglicherweise erforderlich sind, kann ohne eine vertiefte Recherche aller Einzelheiten zur konkret geplanten Praxissituation nicht beantwortet werden. Am besten wenden Sie sich an eine örtliche Rechtsanwaltskanzlei, mit der Sie alle Details Ihrer geplanten Berufsausübung mit Publikumsverkehr besprechen und die für Sie dann die detaillierten Rechtsrecherchen gerne durchführt und Sie berät.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Oktober 2017
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