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Thai-Massage in Privatwohnung anbieten: Nutzungsänderung?

Frage

Meine Ehefrau möchte in einem Zimmer der Einliegerwohnung unseres Reihenhauses eine traditionelle Thai-Massage eröffnen und bis 450 Euro monatlich verdienen. Die Gemeinde teilte mir auf meine Anfrage mit, dass dazu ein Bauantrag/bauliche Umnutzung erforderlich ist. Allerdings werden keinerlei bauliche Veränderungen vorgenommen. Ein Stellplatz ist auch vorhanden. Dazu habe ich einige Fragen: 1. Benötigt man die Bewilligung einer baulichen Umnutzung (förmlicher Bauantrag) seitens der Gemeinde? 2. Benötigt man einen Gewerbeschein? Meine Frau ist in Thailand geboren und aufgewachsen, ist aber britische Staatsbürgerin. Sie hat einen Abschluss in traditioneller Thai-Massage des Tropenhospitals in Bangkok. Vielleicht können Sie mir weiterhelfen.

Antwort

Aus Ihrer Nachricht geht leider nicht hervor, ob es sich bei der Einliegerwohnung um eine Immobilie im Eigentum oder um eine Mietimmobilie handelt. Bei einer Mietimmobilie benötigen Sie in jedem Fall eine Einverständniserklärung des Vermieters bzw. Eigentümers für eine sog. teil-gewerbliche Nutzung.

Unabhängig davon, ist in jedem Fall die Zustimmung der Gemeinde erforderlich, denn jede Kommune teilt ihre Flächen in sog. Gewerbegebiete, Mischgebiete und reine Wohngebiete auf. Wenn Ihre Immobilie - egal ob Miete oder Eigentum - in einem reinen Wohngebiet liegt, dann muss eine förmliche Umnutzung beantragt werden. Das hat zunächst nichts mit evtl. nötigen baulichen Veränderungen zu tun - sondern rein mit dem sog. Flächennutzungsplan der jeweiligen Gemeinde. Wenn das Haus bisher nur als reine Wohnimmobilie genehmigt wurde, dann muss die Gemeinde der Umwidmung / Nutzungserweiterung zustimmen.

Unabhängig von dem Standort muss die Tätigkeit in jedem Fall angemeldet werden. Entweder in Form einer Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde und beim Finanzamt (Anmeldung zur steuerlichen Erfassung) oder, wenn die Ausbildung Ihrer Frau in Deutschland anerkannt wird, dann kann ggf. auch die formlose Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt ausreichen. Die Einschätzung trifft in der Regel das Finanzamt, ggf. kann Ihnen aber auch die Industrie- und Handelskammer weiterhelfen.

Die Frage nach der steuerlichen Seite kann so nicht beantwortet werden. Dazu muss in jedem Fall ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Weitere Informationen unter:
www.geoportal-raumordnung-bw.de
www.service-bw.de
www.landesrecht-bw.de
GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB)

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
November 2017

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