Antwort
Wenn es sich bei Ihrem Zuhause um Ihr Eigentum handelt, schauen Sie zunächst ob das Gebäude für diese Nutzung bereits zugelassen ist. Nehmen Sie ggf. dazu Kontakt mit dem örtlichen Bauamt auf. Falls nein, ist hierzu ein Nutzungsänderungsantrag zu stellen.
Handelt es sich indes um eine Mietwohnung, sprechen Sie mit Ihrem Vermieter, ob das Gebäude für diese Nutzung bereits zugelassen ist und falls nein, ob er bereit wäre einen Nutzungsänderungsantrag beim Bauamt zu stellen.
Melden Sie danach dem örtlichen Gesundheitsamt die Aufnahme Ihrer Tätigkeit an, zugleich nehmen Sie die Anmeldung beim Finanzamt vor.
Berücksichtigen Sie bei Ihrer Kalkulation, dass Wellnessmassagen im Gegensatz zu Heilmassagen einer Umsatzbesteuerung von 19% unterliegen.
Quelle: Christine Donner
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
April 2018
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