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Voraussetzungen für Produktion von Honigwein in eigener Wohnung?

Frage

Ich würde gern Met (Honigwein) in meinem Reihenmittelhaus (Eigentum) produzieren. Ist das möglich und wenn ja, unter welchen Auflagen? Ich habe gehört, dass der Wohnraum (Artikel 13 – Grundgesetz (GG) – Unverletzlichkeit der Wohnung) nicht vom Veterinäramt betreten werden darf. Und somit auch keine Kontrollen durchführen darf. Und wenn es zuhause nicht möglich ist, was müsste eine Gewerbeimmobilie bieten?

Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Grundsätzlich ist die Produktion von Met (Honigwein) in Ihrem Wohneigentum möglich. Dazu sind allerdings Vorschriften, die durch Behörden vorgegeben und überprüft werden, einzuhalten. Z. B. sind Hygieneauflagen einzuhalten, die i.d.R. das Veterinäramt kontrolliert. Sie verweisen auf den Art 13 des GG, der Ihnen die Unverletzlichkeit ihres Wohnraumes gesetzlich zusichert. Wenn das Veterinäramt im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit (Produktion von Met) Ihren Wohnort aufsucht, weil Sie hier eine Produktionsstätte eingerichtet haben, kann diese Behörde dies natürlich nur tun, wenn Sie freiwillig einen Zugang verschaffen. Dieser freiwillige Zugang wäre eine Voraussetzung dafür, dass die Produktionsstätte an Ihrem Wohnort für gewerbliche Zwecke eingerichtet und genutzt werden kann. Wenn Sie freiwillig keinen Zugang zu Ihrem privaten Wohnraum verschaffen wollen, ist es Ihnen selbstverständlich freigestellt, eine Gewerbeimmobilie anzumieten. Eine Gewerbeimmobilie wäre dann von Ihnen so auszuwählen, dass die Möglichkeit besteht, die Produktionsstätte für Met hier einzurichten. Die Hygienestandards sind sowohl in Ihrem privaten Wohnraum als auch in einer Gewerbeimmobilie einzuhalten.

Quelle: Dr. Angelika Eichenlaub
Beratung, Coaching, Training

Mai 2022

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